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Freitag, den 13. Febr. 2009

Trotz Internet-Nexus unzuständig  

.   Über amerikanische Gerichte wird behauptet, dass sie mit Gewalt Fälle mit ausländischen Beklagten an sich reißen. Aus US-Sicht gilt der Vorwurf für manche deutsche Gerichte gleichermaßen, insbesondere wenn das Internet zur Zuständigkeitsbegründung herangezogen wird.

Ganz deutlich distanziert sich von solchen Übergriffen aus Gründen der Rechtsstaat­lichkeits­schranken der Verfassung das Bundesberu­fungsgericht des elften US-Bezirks in Sachen Richard Oldfield v. Pueblo De Bahia Lora, S.A, Az. 07-11958. Ein Unternehmen aus Costa Rica unterhielt in den USA eine Webseite zur Buchung von Urlauben in Costa Rica, die der Kläger nutzte, bevor er in Costa Rica zu Schaden kam.

Das Gericht erläutert in seiner Begründung ausführlich die Rechtsgrund­lagen für die persönliche und sachliche Zustän­digkeit von US-Gerichten nach dem einzel­staatlichen Long Arm Statute sowie die Schranken der Due Process Clause der Bundes­verfassung.

Die Webseite in New Jersey hat mit dem Forumstaat Florida einen unzureichenden Nexus. Die Gesamtheit der Aktivitäten des ausländischen Unternehmens in den USA, zu denen auch Werbeveranstaltungen, Zeitschriften­werbung und andere Handlungen zählen, führen nicht zu einer solch aktiven gewerblichen Betätigung in den USA, dass sich die Beklagte verfassungsrechtlich gewahr sein musste, der Gerichtsbarkeit in Florida zu unterfallen, entschied der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit in Atlanta, Georgia, am 12. Februar 2009. [US-Recht,Zustaendigkeit, Gerichtsbarkeit, Due Process ]


Freitag, den 13. Febr. 2009

Verkorkste Christen billigen Gesetz  

.   Wenn die Putzfrau den falschen Sender einstellt, erfährt man aus dem Radio der Fundamentalisten, dass das Abgeordnetenhaus in Washington gerade eine Sünde begangen hat. Nur eine verkorkste Christenheit könne den Rettungsentwurf der USA gutheißen. Noch sei die Zeit nicht gekommen, Tee in den Hafen zu werfen. Die Zeit der moralischen Rebellion gegen die Verschuldung der Nachfahren - verschuldet durch Lobbyisten, die den Entwurf noch bearbeiteten, bevor der Senat über ihn abstimme, - sei nach Mathäus 24 jedoch schon da.

Obama wird dem Teufel gleichgestellt. Mathäus wird wohl nichts einzuwenden haben, wenn man an dieser Stelle abzuschaltet.


Freitag, den 13. Febr. 2009

Freitag, den 13. Febr. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.