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Mittwoch, den 18. Febr. 2009

USA Bewerbungsführer für Juristen

 
AK - Washington.   Die nunmehr dritte Auflage des USA Bewerbungsführers für Juristen der Deutsch Amerikanischen Juristenvereinigung wird nun ausgeliefert, erfährt man in Washington heute. Clemens Kochinke in Washington und Stephan Wilske in Stuttgart zeichnen für die völlig überarbeitete Auflage verantwortlich.

Noch mehr Autoren als in der Vorauflage. die gegenwärtig weiterhin auf der Webseite der DAJV beschrieben ist, beleuchten die Möglichkeiten deutscher Juristen, in den USA beruflich Fuß zu fassen. Dabei lassen sie auch ihre persönlichen Erlebnisse einfließen und vermitteln dem Leser dadurch eine realistisches Bild der Chancen und Hindernisse auf dem amerikanischen Berufsmarkt für Juristen.

Auch die Stolpersteine und Notwendigkeiten außerhalb der reinen Stellensuche, wie beispielsweise der Visumprozess, werden dargestellt.

Aus Sicht des Referendars in der Auslandsstation in den USA ist anzumerken, daß sich eine Lektüre dieses Werkes selbst für den Einstieg im deutschen Markt lohnen kann, da internationale Großkanzleien amerikanische Bewerbungsstandards gerne auch in Deutschland anwenden und andere Kanzleien ebenfalls manche amerikanische Gepflogenheiten sinnvoll finden.



Police: Nicht ohne Detektei

 
.   Bestimmt die Police, dass eine Detektei im versicherten Gebäude als Mieter residiert, darf der Versicherer den Deckungsschutz nach dem ersatzlosen Wegzug der Detektive verweigern, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 13. Februar 2009 in Sachen Paragon Builders of CT, Inc. v. Seneca Ins. Co., Az. 07-2431.

Ein Verzicht auf die Klausel in der Police folge nicht aus dem Verhalten des Gebäude­versicherungs­unternehmens, wenn es die unerfüllte Bedingung erst im Prozess als Einrede geltend macht. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Subsumtion den vermuteten Eindruck, den ein verständiger Geschworener vom Sachverhalt erhalten hätte, wenn der Prozess weitergeführt worden wäre.



Urteile von der Golfküste

 







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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