Wie sich dieses Urteil auf Nichtpharmahersteller auswirkt, wird noch abzuklären sein, doch erscheint das Urteil auf den ersten Blick geeignet, Hersteller und Verbraucher zu verwirren und die Uneinheitlichkeit des amerikanischen Marktes zu festigen.
Wie sich dieses Urteil auf Nichtpharmahersteller auswirkt, wird noch abzuklären sein, doch erscheint das Urteil auf den ersten Blick geeignet, Hersteller und Verbraucher zu verwirren und die Uneinheitlichkeit des amerikanischen Marktes zu festigen.
Denn eine geographische Herkunftsbezeichnung oder eine gattungsmäßige Bezeichnung erlangen diese nur, wenn ihr eine weitere Bedeutung, secondary Meaning, in dem Sinne zukommt, dass vom Verbraucher das Zeichen mit einem bestimmten Produkt oder mit einer bestimmten Bezugsquelle verbunden wird. Dies liege nicht vor, weil OBX als reines Synonym fuer die Outer Banks verwendet würde.
Der United States Court of Appeals bestätigte deshalb die Entscheidung des Instanzgerichts, dass die Eintragung von OBX durch das US-Markenamt zu Unrecht erfolgt sei. Dennoch sei nicht zu beanstanden, dass das Gericht als Rechtsfolge nicht die Löschung angeordnet habe, weil die Beklagte durch das ergangene Urteil ausreichend geschützt sei.
Denn die Registereintragung könne so nicht unanfechtbar werden. Der OBX-Erfinder hatte sein immens erfolgreiches Zeichen also falsch vermarktet: Nicht als Produktanknüpfungsmerkmal, sondern als Ortsbezeichnung in Nachahmung europäischer Landeskennzeichen für Fahrzeuge.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.