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Samstag, den 14. März 2009

Klagen gegen API-Nutzer, Investoren

 
.   Die Lust an Neuem kann Programmierern und Investoren vergehen, wenn sie die neue Klagewut der US-Musikverleger beobachten. Mit einem API werden Dienste erweitert oder verbunden. Dienstanbieter stellen Andockstellen an eigene Dienste als Kode zur Verfügung, die je nach Lizenz jeder oder Bestimmte einsetzen dürfen - beispielsweise eine Staatsanzeige für Google-Karten. Der API-Verwender schafft die Karten nicht selbst und haftet nicht für ihre Verwendung.

Wenn es um Musik geht, will die Musikindustrie auch den API-Verwender haften lassen, obwohl er lediglich Verknüpfungen erstellt und nach dem Digital Millennium Copyright Act nicht haften kann. Zudem verklagen die Musikvereine Investoren. Damit die Klagen richtig unter die Haut gehen, wird die normalerweise haftungsbefreite Geschäftsführung auf eine persönliche Haftung mitverklagt.

Der innovative Unternehmer Michael Robertson hat dies schon am eigenen Leib gespürt und veröffentlichte einen neuen Einblick in solches Gebaren. Noch immer verstehen zu wenige Juristen in der Legislative, Judikative und Privatpraxis elementare Strukturen von Programmen und Internet, um dem Missbrauch wirksam Paroli zu bieten.

Daher kann die Musikindustrie solche Unverschämtheiten wagen und nimmt auch die Gefahr von Sanktionen für den Missbrauch des Rechtswesens hin. Schließlich kann sie davon ausgehen, dass nicht jeder kleine API-Anwender, Investor oder Geschäftsführer ein paar hunderttausend Dollar zur Verteidigung hinblättern kann.[US-Recht, Internetrecht, DMCA, Computerrecht, IT-Recht]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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