• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 14. März 2009

Klagen gegen API-Nutzer, Investoren  

.   Die Lust an Neuem kann Programmierern und Investoren vergehen, wenn sie die neue Klagewut der US-Musikverleger beobachten. Mit einem API werden Dienste erweitert oder verbunden. Dienstanbieter stellen Andockstellen an eigene Dienste als Kode zur Verfügung, die je nach Lizenz jeder oder Bestimmte einsetzen dürfen - beispielsweise eine Staatsanzeige für Google-Karten. Der API-Verwender schafft die Karten nicht selbst und haftet nicht für ihre Verwendung.

Wenn es um Musik geht, will die Musikindustrie auch den API-Verwender haften lassen, obwohl er lediglich Verknüpfungen erstellt und nach dem Digital Millennium Copyright Act nicht haften kann. Zudem verklagen die Musikvereine Investoren. Damit die Klagen richtig unter die Haut gehen, wird die normalerweise haftungsbefreite Geschäftsführung auf eine persönliche Haftung mitverklagt.

Der innovative Unternehmer Michael Robertson hat dies schon am eigenen Leib gespürt und veröffentlichte einen neuen Einblick in solches Gebaren. Noch immer verstehen zu wenige Juristen in der Legislative, Judikative und Privatpraxis elementare Strukturen von Programmen und Internet, um dem Missbrauch wirksam Paroli zu bieten.

Daher kann die Musikindustrie solche Unverschämtheiten wagen und nimmt auch die Gefahr von Sanktionen für den Missbrauch des Rechtswesens hin. Schließlich kann sie davon ausgehen, dass nicht jeder kleine API-Anwender, Investor oder Geschäftsführer ein paar hunderttausend Dollar zur Verteidigung hinblättern kann.[US-Recht, Internetrecht, DMCA, Computerrecht, IT-Recht]


Samstag, den 14. März 2009

Keine Feindkämpfer mehr  

.   Der Verzicht auf den Begriff Enemy Combatant symbolisiert die Rückkehr der Obama-Regierung zu Grundsätzen internationalen Rechts. Der von Bush neu definierte Begriff diente als Grundstein einer menschenrechtsverachtenden Kriegs- und Rechtspolitik und verdeutlichte die Unfähigkeit, Terror in vorhandene rechtliche Strukturen einzuordnen, sodass Bush sui generis-Lösungen in seiner Zuständigkeit als verfassungsrechtlich oberster Feldherr der USA suchte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.