CK • Washington. Der Gesetzgeber schrieb Jugendschutz ins Gesetz und fügte später eine Sonderregel fürs Internet hinzu. Das Bundesgericht erklärte sie für mit dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung,
First Amendment, unvereinbar, weil sie zu weitgehend,
overbroad, in das Recht der Meinungsfreiheit eingriff.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hält in Sachen
American Booksellers Foundation for Free Expression, et al. v. Ted Strickland et al., Az. 07-4375, eine im Prozess vom verklagten Staat geäußerte Auffassung, die Vorschrift würde nicht auf IM und Internetkorrespondenz angewandt und lasse das Gesetz somit verfassungsvereinbar erscheinen, für unberufen und unverbindlich.
Es legt diese Frage jedoch am 19. März 2009 dem Obersten Gerichtshof des Staates Ohio im Rahmen des
Certification-Verfahrens zur Beurteilung vor, da das Bundesgericht keine ungeklärte Frage einzelstaatlichen Rechts in Anmaßung eigener Kompetenz entscheiden darf.
[US-Recht, Jugendschutz, Internet, Meinungsfreiheit, Verfassung, IM]