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Freitag, den 20. März 2009

Jugendschutz verboten

 
.   Der Gesetzgeber schrieb Jugendschutz ins Gesetz und fügte später eine Sonderregel fürs Internet hinzu. Das Bundesgericht erklärte sie für mit dem ersten Verfassungs­zusatz zur Bundesverfassung, First Amendment, unvereinbar, weil sie zu weitgehend, overbroad, in das Recht der Meinungs­freiheit eingriff.

Das Bundesberufungs­gericht des sechsten Bezirks hält in Sachen American Booksellers Foundation for Free Expression, et al. v. Ted Strickland et al., Az. 07-4375, eine im Prozess vom verklagten Staat geäußerte Auffassung, die Vorschrift würde nicht auf IM und Internetkorrespondenz angewandt und lasse das Gesetz somit verfassungs­vereinbar erscheinen, für unberufen und unverbindlich.

Es legt diese Frage jedoch am 19. März 2009 dem Obersten Gerichtshof des Staates Ohio im Rahmen des Certification-Verfahrens zur Beurteilung vor, da das Bundesgericht keine ungeklärte Frage einzelstaatlichen Rechts in Anmaßung eigener Kompetenz entscheiden darf. [US-Recht, Jugendschutz, Internet, Meinungsfreiheit, Verfassung, IM]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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