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Samstag, den 21. März 2009

Schlagaustausch in Fairfax

 
KSt - Washington   Eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern der Fairfax Highschool endete für den einen von ihnen vor Gericht. Er hatte seinem Mitschüler mit einem Faustschlag ins Gesicht die Nase gebrochen. Dieser Fall lockte die Referendare in der US-Wahlstation weg vom internationalen Wirtschaftsrecht und führte ihnen fast mustergültig die alltäglichen Probleme einer amerikanischen Kleinstadt und deren Juristen vor Augen.

Der Richter des Juvenile and Domestic Relations District Court of Fairfax County entschied am 18. März 2009 zur Erleichterung des 15-jährigen Angeklagten auf "not guilty". Er bezeichnete den Schlag als "lucky and good placed punch" und gestand dem Jugendlichen ein Recht auf Notwehr zu.

Denn der andere Schüler hatte ihn provoziert und einen Fußtritt angedeutet. Ob die darauf folgende Reaktion des Angeklagten verhältnismäßig und geboten war, sei dahin gestellt. Wie schrieb schon der Dichter: Kindermund kann grausam sein, Kinderpower sehr verletzend ….



Deutsches Recht amerikanisch ausgelegt

 
.   Deutsches Recht gilt für argentinische Staatsanleihen, die vor dem US-Gericht eingeklagt werden. Bei der Frage, ob der fremde Staat umfassend auf seine Immunität verzichtete, muss das Gericht klären, ob ein erklärter Verzicht für Klagen oder Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gilt.

Dabei greift es auf amerikanisches Recht zurück, denn die Parteien hatten keine Silbe über deutsches Recht verloren. In Sachen Capital Ventures International v. Republic of Argentina, Az. 07-1551, verkündete es seine ausführliche Errata Opinion zu diesen Fragen im Umfeld des Foreign Sovereign Immunities Act am 19. März 2009. [US-Recht,Immunitaet, FSIA, immunitaetsverzicht]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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