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Sonntag, den 22. März 2009

Schutz für Lehrmaterial  

.   Genießen Schulungskurse für das Unternehmensmanagement Urheberschutz? Oder gelten sie als schutzunfähige Beschreibungen von Verfahren und Systemen? Die Klägerin verdient gutes Geld mit ihnen. Die Beklagten arbeiteten dort, schrieben die Aufbaukurse, verließen die Firma, gründeten ihr eigenes Unternehmen und schrieben das selbe noch einmal, kopierten jedoch wenig.

Die Klägerin verlor im Untergericht, weil dieses nach der Feststellung des Bundesberufungsgerichts des ersten US-Bezirks in Boston Originalität und Neuheit verwechselt hatte. Neuheit verlangt das Patentrecht; das Urheberrecht erfordert Originalität. Das Original kam von der Klägerin, stellte es in Sachen Situation Management Systems, Inc. v. ASP Consulting, LLC, Az. 08-1543, am 20. März 2009 fest.

Doch fällt das Schulungsmaterial unter die Ausnahme für Beschreibungen von Verfahren und Systemen? Die Berufungsbegründung setzt sich detailliert mit allen Merkmalen der Schutzfähigkeit nach dem Copyright Act auseinander.

Das Gericht folgert, dass selbst die Struktur und Organisation der Beschreibung von Verfahren und Systemen den Schutz des Urheberrechts genießt und schon deswegen die Abweisung der Klage fehlerhaft war. Anbieter von Lehrmaterial im Markt der USA, die sich dem Verfahren als Amici Curiae angeschlossen hatten, sind erleichtert. [US-Recht,Urheberrecht, Lernmaterial]


Sonntag, den 22. März 2009

Schlagaustausch in Fairfax  

KSt - Washington   Eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern der Fairfax Highschool endete für den einen von ihnen vor Gericht. Er hatte seinem Mitschüler mit einem Faustschlag ins Gesicht die Nase gebrochen. Dieser Fall lockte die Referendare in der US-Wahlstation weg vom internationalen Wirtschaftsrecht und führte ihnen fast mustergültig die alltäglichen Probleme einer amerikanischen Kleinstadt und deren Juristen vor Augen.

Der Richter des Juvenile and Domestic Relations District Court of Fairfax County entschied am 18. März 2009 zur Erleichterung des 15-jährigen Angeklagten auf "not guilty". Er bezeichnete den Schlag als "lucky and good placed punch" und gestand dem Jugendlichen ein Recht auf Notwehr zu.

Denn der andere Schüler hatte ihn provoziert und einen Fußtritt angedeutet. Ob die darauf folgende Reaktion des Angeklagten verhältnismäßig und geboten war, sei dahin gestellt. Wie schrieb schon der Dichter: Kindermund kann grausam sein, Kinderpower sehr verletzend ….







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.