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Sonntag, den 29. März 2009

EMail begründet keine Gerichtsbarkeit  

.   Das US-Unternehmen verklagt das indische in den USA wegen verbotener Abwerbung. Die Unternehmen korrespondierten per EMail. Sie trafen sich ein Mal in Indien und nie in den USA.

Diese Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Unterwerfung des indischen Unternehmens unter die amerikanische Gerichtsbarkeit, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks in Sachen Consulting Engineers Corp. v. Geometric Ltd. et al., Az. 07-1453, am 23. März 2009.

Vertraglich hatten die Parteien eine Rechtswahl mit dem Recht von Virginia getroffen, doch keinen Gerichtsstand vereinbart. Die indische Partei hatte den Vertrag in Indien unterzeichnet. Das reicht nicht für die Ausübung der US-Gerichtsbarkeit:
To establish "general jurisdiction" over a foreign corporation, the plaintiff must show that the corporation's activities in the state are "continuous and systematic," which is a more demanding standard than is necessary for establishing "specific jurisdiction." ALS Scan, Inc. v. Digital Serv. Consultants, Inc., 293 F.3d 707, 712 (4th Cir. 2002). AaO, Fn. 3.[US-Recht, Gerichtsbarkeit, Zustaendigkeit, Jurisdiction]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.