• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 03. April 2009

Gewinnspiel durch Version 2 verletzt  

.   Ein Spielpro­grammierer trägt dem baldigen Lizenznehmer die Produkt­weiter­entwicklung an; dann kommt der Vertrag nicht zustande. Der gescheiterte Lizenznehmer vertreibt die Version 2 und entgegnet auf die Urheber­rechtsklage, das Spiel sei ein illegales Gewinnspiel. Schadensersatz sei daher nicht geschuldet.

Das Bundesberufungs­gericht des neunten US-Bezirks in San Francisco untersucht die urheberrecht­lichen Fragen ausführlich in Sachen Dream Games of Arizona, Inc. et al. v. PC Onsite et al., Az. 07-15847, und gelangt am 2. April 2009 zum Ergebnis, dass der Schadensersatz von den Geschworenen zu Recht zugesprochen wurde und das Instanzgericht ihnen die Beweise rechtmäßig zur Subsumtion vortragen ließ:
The Copyright Act of 1976 provides that the copyright owner may elect, at any time before final judgment is rendered, to recover, instead of actual damages and profits, an award of statutory damages for all infringements involved in the action … 17 U.S.C. § 504(c)(1). Nothing in the Copyright Act suggests that plaintiff's statutory right to elect the type of damages it seeks is forfeited upon presentation of evidence of illegality. Thus, we hold that an award of either type of damages available under the Copyright Act--actual or statutory--is not precluded by evidence of illegal operation of the copyrighted work, at least where the illegality did not injure the infringer.
[US-Recht,Software,Urheberrecht,Schadensersatz]


Freitag, den 03. April 2009

Freitag, den 03. April 2009

Freitag, den 03. April 2009

Inkasso USA: Lange Haft  

.   Dem Inkasso ziehen die USA zahlreiche Grenzen. Schon die Ankündigung einer Strafanzeige kann folgenschwer wirken. Gegen einen deutschen Gläubiger bestätigte am 31. März 2009 das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks eine lange Gefängnisstrafe.

Der mitverurteilte deutsche Rechtsanwalt wird in der spannenden Darstellung nur als Mittäter, nicht als Berufungspartei erwähnt. Dass sich das Inkasso bei Aufenthalten Deutscher in Florida abspielte, verwundert aus amerikanischer Sicht nicht.

Gerade Florida zieht nicht nur Familienurlauber an. Die Gestalten in Sachen United States of America v. Andreas Bornscheuer, Az. 06-14607, werden vom United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit düster ausgemalt. Allein das Reisen zum rechtsfehlerhaften Inkassoversuch ist nach dem Travel Act, 18 USC §1952(a)(3), strafbar, erklärt er. [US-Recht,Inkasso, Forderungseintreibung,Strafanzeige]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.