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Dienstag, den 07. April 2009

Hawaii und Eingeborenenrechte  

AK - Washington.   Eine Entscheidung des amerikanischen obersten Bundesgerichtshofs rührte an der heiklen Frage der Rechte eingeborener Völker. Den Kern in Hawaii et al. v. Office of Hawaiian Affairs et al., Az.07-1372, bildet eine Resolution des amerikanischen Kongresses aus dem Jahre 1993, in der sich die Vereinigten Staaten für ihre Rolle beim Sturz der Hawaiianischen Monarchie 1893 entschuldigten.

Der Kongress hatte Hawaii 1959 durch Verabschiedung des Admission Act zum Bundestaat gemacht. Das zuvor annektierte öffentliche Land in Hawaii, auf das Hawaiianische Ureinwohner bis heute Ansprüche anmelden, ging in einen öffentlichen Fonds über, den der neue Bundesstaat verwaltete.

Die Klägerin, das Office of Hawaiian Affairs, verwaltet den Fonds und etwaige Gewinne aus dem Verkauf von öffentlichem Land und wehrte sich gegen den angestrebten Verkauf einer Parzelle aus dem Fonds durch die Hawaiian Affordable Housing Agency.

Diese lehnte es ab, eine Ausschlussklausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, die bestätigen sollte, dass etwaige Ansprüche Hawaiianischer Ureinwohner auf das besagte Land durch den Verkauf nicht berührt werden. Als Begründung für diese Ausschlussklausel führte die Klägerin die Resolution des Kongresses an, in welcher die Landrechte der Ureinwohner anerkannt worden seien.

Das Hawaiianische Oberstgericht stoppte in einer Entscheidung den Verkauf des Landes, da auch er den Wortlaut einiger Passagen der Resolution als Anerkennung möglicher Landrechte ansah. Der Supreme Court des Bundes in Washington, DC stimmte dieser Auslegung der Resolution jedoch nicht zu.

Er verwies auf den Wortlaut anderer durch den Kongress verabschiedeten Resolutionen, die tatsächlich durchsetzbare Rechtsansprüche geschaffen hätten. Zudem hielt das Gericht die Rechtsansicht des Hawaiianischen Supreme Court für schwer verfassungsvereinbar, da dem Kongress nicht das Recht zustehe, zuvor durch Hoheitsakt auf einen Bundesstaat übertragenes Land später wieder zu entziehen.


Dienstag, den 07. April 2009

Mit Gruppentarif zur Wahlstation  

.   Endlich nach einer Bewerbung und Zusage die richtige Antwort: Zeitraum in der Betreffzeile, die Erfordernisse der Ausbildungsleitung für die Zusage des Anwalts, einschließlich Inhalt, Form und Übermittlungsmodus. Der Bewerber hat sich kundig gemacht, und das lässt hoffen.

Das Gegenstück ist die Bewerbung einer Praktikantin: Ganz klar ist das Bewerbungsschreiben nicht, doch liegen zwei Lebensläufe an. Also nehmen wir an, zwei wollen zum Gruppentarif zur Ausbildung im Ausland.

Haben zwei Bewerber für den gleichen Zeitraum gute Aussichten? Die Weitergabe des institutional Memory, der gesammelten Einstiegserfahrungen, ist für Ausbilder, Referendare und Praktikanten praktisch. Deshalb ist eine Staffelung des Ausbildungsbeginns wünschenswert und ein Gruppenantritt unwahrscheinlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.