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Donnerstag, den 09. April 2009

Kehrseite der Anonymität

 
.   Das Verfassungsgut der Anonymität als Schutz vor der Tyrannei birgt Gefahren, auf die die Washington Post heute aufmerksam macht, doch auch dem Staat Vorteile bringt: Die Überwachung von Terrorgruppen, die amerikanische Server und ISPs verwenden, wird den US-Behörden erleichtert.

Der reißerische Titel der Post, Extremist Web Sites Are Using American Hosts, kann jedoch zu Forderungen nach Kontrollen des Internetverkehrs führen, was der eher verfassungsguts­verfechtenden Linie der führenden Zeitung in der US-Hauptstadt zuwider liefe.



Verwendung der Marke in den USA

 
.   Die bundesrechtlich eingetragene Marke muss im Verkehr benutzt werden. Bedeutet das auf irgend eine Weise im Handelsverkehr? Örtlich ist die Lage klar: Die Verwendung der US-Marke muss über die Grenzen eines Einzelstaats oder die internationalen Grenzen der USA hinausgehen.

Die Frage, ob eine jedwede Verwendung im Verkehr ausreicht oder die Benutzung bestimmte Anknüpfungsmerkmale erfüllen muss, erörtert das Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der US-Hauptstadt Washington, DC am 30. März 2009 in Sachen Aycock Engineering, Inc. v. Airflite, Inc., Az. 08-1154. Dem Inhaber wurde die Eintragung wegen Nichtbenutzung gestrichen, weil er sie nicht im Verkehr mit denen in der Dienstleistungsbeschreibung bezeichneten Teilnehmern am Handelsverkehr benutzte.

Er verwandte das Service Mark lediglich im Vekehr mit einer am erbrachten Dienst beteiligten Gruppe. Diese Verwendung stellte im Gesamtkonzept der eingetragenen Dienstleistungen nur eine vorbereitende Nutzung dar, die keine Eintragung stützen kann. [US-Recht, Trademark, Lanham Act, Verwendung, Verkehr]








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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