CK • Washington. Ein Jet-Sky-Händler verklagt einen Radiosender, weil dieser in einem Interview mit einer unzufriedenen Kundin Lügen des Händlers im Zusammenhang mit einem Rücknahmeversprechen erwähnte. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks erörtert in Sachen
John Garnder et al. v. Tom Martino et al., Az. 06-35437, am 24. April 2009 die notwendigen Differenzierungen, nach denen die Erklärung als von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt zu beurteilen ist.
Jemanden des Lügens zu bezichtigen, ist nicht immer verleumderisch, und der Radiosprecher darf sich auf die Aussagen der Kundin verlassen, um einen eigenen Eindruck zu gewinnen und zu vermitteln. Der Verfassungsgrundsatz des
First Amendment stellt auf die Gesamtumstände ab.
Die Feststellung eines widersprüchlichen Händlerverhaltens stellt dann keine Tatsachenbehauptung dar, die den Händler fälschlich einer Lüge bezichtigt und eine Schadensersatzpflicht auslöst.
[US-Recht,Verleumdung, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit]