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Montag, den 27. April 2009

Im Radio gelogen  

.   Ein Jet-Sky-Händler verklagt einen Radiosender, weil dieser in einem Interview mit einer unzufriedenen Kundin Lügen des Händlers im Zusammenhang mit einem Rücknahmeversprechen erwähnte. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks erörtert in Sachen John Garnder et al. v. Tom Martino et al., Az. 06-35437, am 24. April 2009 die notwendigen Differenzierungen, nach denen die Erklärung als von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt zu beurteilen ist.

Jemanden des Lügens zu bezichtigen, ist nicht immer verleumderisch, und der Radiosprecher darf sich auf die Aussagen der Kundin verlassen, um einen eigenen Eindruck zu gewinnen und zu vermitteln. Der Verfassungsgrundsatz des First Amendment stellt auf die Gesamtumstände ab.

Die Feststellung eines widersprüchlichen Händlerverhaltens stellt dann keine Tatsachenbehauptung dar, die den Händler fälschlich einer Lüge bezichtigt und eine Schadensersatzpflicht auslöst.[US-Recht,Verleumdung, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit]


Montag, den 27. April 2009

Wikipedia weiterhin Beweismittel  

.   Die Wikipedia bleibt weiterhin beweisgeeignet. Der Schreck vor dem Wikipedia-Urteil aus New Jersey vom 17. April 2009 ist unbegründet. Dort hatte sich ein Richter auf die Wikipedia-Erklärung des Bankwesens verlassen.

Ganz einfach nachvollziehbar entschied das Berufungsgericht in Sachen Palisades Collection, LLC v. Steven Graubard, Az. A-1338-07T3, daher, dass die verfahrenseffiziente Methode der Beweisverwertung durch Judicial Notice unzulässig war. Der Beschluss greift auf einzelstaatliches Recht des Staates New Jersey zurück und betrifft daher beispielsweise nicht bundesrechtliche Patentverfahren.

Solange die Gegenseite im US-Prozess die Gelegenheit erhält, im Kreuzverhör die Richtigkeit eines Wikipedia-Berichts in Frage zu stellen, darf auch weiterhin das Wikipedia-Material als Beweismittel angeboten werden. [US-Recht,Beweisrecht, Evidence, Judicial Notice, Wikipedia]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.