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Montag, den 04. Mai 2009

Montag, den 04. Mai 2009

Montag, den 04. Mai 2009

Time is of the Essence und H1N1  

.   Vertragsfristen sind im amerikanischen Recht selten so hart wie im deutschen. Nur die wesentliche Vertragsleistung, substantial Performance, wird erwartet. Manchmal reichen 95% inhaltlich und zeitlich. Wenn H1N1 die Erbringung der Leistung beeinträchtigt, kann eine substantial Performance immer noch eine ausreichende Vertragserfüllung bedeuten. Eine H1N1-begründete Verzögerung kann nach diesem Grundsatz entschuldbar sein.

Anders sieht es beim Vertrag bei einer Time is of the Essence-Klausel aus. Die meisten Verträge kennen sie nicht. Historisch stammt sie aus Immobilienverträgen. Wenn die Übertragung eines Grundstücks scheiterte, weil der Käufer zum Closing nicht genug Geld zusammenkratzen oder der Verkäufer kein rechtsmangelfreies Eigentum bereitstellen konnte, galt jetzt oder nie - also das Ende der Vertragsbeziehung mit den Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung ohne Nachbesserungsoption.

Heute unterliegen bestimmte Vertragspflichten in vielerlei Verträgen einer Time is of the Essence-Klausel, beispielsweise oft in IP-Verträgen, die in ihrer Rechtsnatur mit Grundeigentumsverträgen verwandt sind. H1N1-Verzögerungen passen nicht dazu. Wer Vertragsbruchsfolgen vermeiden will, muss leisten, eine einvernehmliche Fristverlängerung mit der Gegenseite vereinbaren oder die Force Majeure-Klausel gründlich lesen.

Erfasst diese Klausel die Grippe als qualifizierte höhere Gewalt, einen Act of God? Das Muster in der Wikipedia spricht die Grippe beispielsweise nicht an, sodass eine Auslegung und Subsumtion erforderlich ist:
    A party is not liable for failure to perform the party's obligations if such failure is as a result of Acts of God (including fire, flood, earthquake, storm, hurricane or other natural disaster), war, invasion, act of foreign enemies, hostilities (regardless of whether war is declared), civil war, rebellion, revolution, insurrection, military or usurped power or confiscation, terrorist activities, nationalisation, government sanction, blockage, embargo, labor dispute, strike, lockout or interruption or failure of electricity [or telephone service]. No party is entitled to terminate this Agreement under Clause […] (Termination) in such circumstances.

    If a party asserts Force Majeure as an excuse for failure to perform the party's obligation, then the nonperforming party must prove that the party took reasonable steps to minimize delay or damages caused by foreseeable events, that the party substantially fulfilled all non-excused obligations, and that the other party was timely notified of the likelihood or actual occurrence of an event described in Clause […] (Force Majeure).Wikipedia, Force Majeure, 3. Mai 2009; Lizenz [Vertrag, Vertragsleistung, Vertragsfrist]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.