Widerklage gegen König von Spanien
CK • Washington. Die Krone klagt in den USA und wird Opfer einer Widerklage. In Sachen Reino de España v. American Bureau of Shipping, Az. 08-0579, entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City am 12. Juni 2009.
Für den König ist entscheidend, ob seine Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act greift, nachdem er sich zuerst der US-Gerichtsbarkeit unterworfen hat.
Das Urteil greift auch weitere Fragen des internationalen Zivilrechts auf, insbesondere das immer wichtige Thema der provisorischen Verweisung an ein Gericht im Ausland, weil Zeugen im Ausland sitzen, die anwendbare Sprache eine ausländische ist oder ausländisches Recht gilt.
Dann kann nach dem Forum non conveniens-Grundsatz der Fall an ein ausländisches Gericht gehen, selbst wenn das US-Gericht auch zuständig sein sollte. Das US-Gericht suspendiert das Verfahren, bis es im Ausland abgeschlossen ist.
Wenn sich heraussstellt, dass die ausländische Rechtsordnung nicht rechtsstaatlich arbeitet, kann es den Fall wieder aufgreifen. Das ist in der Praxis jedoch die Ausnahme, weil das amerikanische Gericht schon bei der Verweisungsprüfung untersucht, ob die ausländische Rechtsordnung rechtsstaatlichen Grundsätzen treu bleibt. Die praktische Auswirkung der Verweisung vom Forum non conveniens ist daher dieselbe wie bei einer Abweisung.
In diesem Prozess entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch vorrangig, dass der von der Krone geltend gemachte Anspruch mit dem der Widerklage verbunden ist. Würde er eine ganz andere Angelegenheit betreffen, könnte der König zu recht auf Immunität vor US-Gerichten plädieren.
Hier ist der Anspruch der Widerklage kein Spiegelbild der Klage. Doch gehören die Sach- und Rechtsfragen zueinander, und da darf sich die Krone nicht dem US-Gericht entziehen, dessen Gerichtsbarkeit sie sich freiwillig unterwarf, als sie sie brauchte.
Für den König ist entscheidend, ob seine Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act greift, nachdem er sich zuerst der US-Gerichtsbarkeit unterworfen hat.
Das Urteil greift auch weitere Fragen des internationalen Zivilrechts auf, insbesondere das immer wichtige Thema der provisorischen Verweisung an ein Gericht im Ausland, weil Zeugen im Ausland sitzen, die anwendbare Sprache eine ausländische ist oder ausländisches Recht gilt.
Dann kann nach dem Forum non conveniens-Grundsatz der Fall an ein ausländisches Gericht gehen, selbst wenn das US-Gericht auch zuständig sein sollte. Das US-Gericht suspendiert das Verfahren, bis es im Ausland abgeschlossen ist.
Wenn sich heraussstellt, dass die ausländische Rechtsordnung nicht rechtsstaatlich arbeitet, kann es den Fall wieder aufgreifen. Das ist in der Praxis jedoch die Ausnahme, weil das amerikanische Gericht schon bei der Verweisungsprüfung untersucht, ob die ausländische Rechtsordnung rechtsstaatlichen Grundsätzen treu bleibt. Die praktische Auswirkung der Verweisung vom Forum non conveniens ist daher dieselbe wie bei einer Abweisung.
In diesem Prozess entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch vorrangig, dass der von der Krone geltend gemachte Anspruch mit dem der Widerklage verbunden ist. Würde er eine ganz andere Angelegenheit betreffen, könnte der König zu recht auf Immunität vor US-Gerichten plädieren.
Hier ist der Anspruch der Widerklage kein Spiegelbild der Klage. Doch gehören die Sach- und Rechtsfragen zueinander, und da darf sich die Krone nicht dem US-Gericht entziehen, dessen Gerichtsbarkeit sie sich freiwillig unterwarf, als sie sie brauchte.