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Sonntag, den 14. Juni 2009

Apple-Monopol und Twitpocalypse  

.   Mobilgeräte und Twitter bilden ein wichtiges Kommunikationsmedium. Beim iPhone beweist sich Apple als Kontrollinstanz. Wie Microsoft das Internet über den Internet Explorer kontrollieren wollte, kontrolliert Apple über sein App Store-Programm das iPhone als Medium. Softwarehersteller, die Programme und Fehlerkorrekturen verbreiten wollen, benötigen Apples Placet.

Seit Samstag benötigen zahlreiche Twitterprogramme wie Twitterrific eine Korrektur, weil Twittermeldungen eine kritische Integer-Grenze erreichten. Die Hersteller der Programme bieten neue Software an. Bei Apple stehen sie im Genehmigungsverfahren Schlange, während ihnen die Kunden davon laufen, weil diese nicht twittern können. Apples Genehmigungsverfahren kann dauern. Die Kundschaft twittert Vergleiche mit dem Jahr-2000-Problem und spricht von der Twitpocalypse.

Gleichzeitig sabotiert Apple Wettbewerber, die alternative App Stores, beispielsweise Cydia, für das iPhone anbieten und die die Streuung der angepassten Software erledigen könnten.

Die Sympathie der Wettbewerbsaufsicht haben sich die Konkurrenten vielleicht verspielt, als sie den Begriff Jailbreak mit dem Alternativangebot verbanden. Das klingt wie eine Verletzung von Apple-Rechten, obwohl die Konkurrenz auch nach den Regeln des Digital Millenium Copyright Act legal erscheint.

Apple nutzt diesen falschen Eindruck und sabotiert die Wettbewerber durch Softwareänderungen des iPhone. Ähnlich verfuhr auch Microsoft mit DR-DOS, WordPerfect und Netscape.



Widerklage gegen König von Spanien  

.   Die Krone klagt in den USA und wird Opfer einer Widerklage. In Sachen Reino de España v. American Bureau of Shipping, Az. 08-0579, entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City am 12. Juni 2009.

Für den König ist entscheidend, ob seine Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act greift, nachdem er sich zuerst der US-Gerichtsbarkeit unterworfen hat.

Das Urteil greift auch weitere Fragen des internationalen Zivilrechts auf, insbesondere das immer wichtige Thema der provisorischen Verweisung an ein Gericht im Ausland, weil Zeugen im Ausland sitzen, die anwendbare Sprache eine ausländische ist oder ausländisches Recht gilt.

Dann kann nach dem Forum non conveniens-Grundsatz der Fall an ein ausländisches Gericht gehen, selbst wenn das US-Gericht auch zuständig sein sollte. Das US-Gericht suspendiert das Verfahren, bis es im Ausland abgeschlossen ist.

Wenn sich heraussstellt, dass die ausländische Rechtsordnung nicht rechtsstaatlich arbeitet, kann es den Fall wieder aufgreifen. Das ist in der Praxis jedoch die Ausnahme, weil das amerikanische Gericht schon bei der Verweisungsprüfung untersucht, ob die ausländische Rechtsordnung rechtsstaatlichen Grundsätzen treu bleibt. Die praktische Auswirkung der Verweisung vom Forum non conveniens ist daher dieselbe wie bei einer Abweisung.

In diesem Prozess entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch vorrangig, dass der von der Krone geltend gemachte Anspruch mit dem der Widerklage verbunden ist. Würde er eine ganz andere Angelegenheit betreffen, könnte der König zu recht auf Immunität vor US-Gerichten plädieren.

Hier ist der Anspruch der Widerklage kein Spiegelbild der Klage. Doch gehören die Sach- und Rechtsfragen zueinander, und da darf sich die Krone nicht dem US-Gericht entziehen, dessen Gerichtsbarkeit sie sich freiwillig unterwarf, als sie sie brauchte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.