Beweise aus den USA beschaffen
CK • Washington. Das Beweisverfahren vor den Bundesgerichten der USA erlaubt nach 28 USC §1782, für einen Prozess im Ausland Beweise in den USA zu sammeln. Den Prozess in den USA charaktisieren meist andere Verfahrens- einschließlich Beweisregeln als Verfahren vor Gerichten im Ausland. Wie sehr ist das Beweisverfahren in den USA durch die ausländischen Regeln eingeschränkt?
In Sachen Marubeni America Corporation v. LBA Y.K., Az. 08-3282, stellte die amerikanische Zeugin auf die Grenzen des japanischen Beweisrechts ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied jedoch nach der lesenswerten Erörterung der Präzedenzfälle, dass das US-Gericht nicht daran gebunden ist.
Es darf gern auch etwas mehr sein. Natürlich muss das Gericht die amerikanischen Regeln beachten und Rücksicht auf die gesetzlichen Ziele nehmen. Es soll fremden Gerichten entgegen kommen, damit sich amerikanische Parteien notfalls auch vertrauensvoll an diese wenden können.
Auch für deutsche Parteien besitzt diese Begründung Bedeutung, weil das Gericht auf Civil Law-Rechtsordnungen im allgemeinen abstellt, nicht nur auf Japan.
In Sachen Marubeni America Corporation v. LBA Y.K., Az. 08-3282, stellte die amerikanische Zeugin auf die Grenzen des japanischen Beweisrechts ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied jedoch nach der lesenswerten Erörterung der Präzedenzfälle, dass das US-Gericht nicht daran gebunden ist.
Es darf gern auch etwas mehr sein. Natürlich muss das Gericht die amerikanischen Regeln beachten und Rücksicht auf die gesetzlichen Ziele nehmen. Es soll fremden Gerichten entgegen kommen, damit sich amerikanische Parteien notfalls auch vertrauensvoll an diese wenden können.
Auch für deutsche Parteien besitzt diese Begründung Bedeutung, weil das Gericht auf Civil Law-Rechtsordnungen im allgemeinen abstellt, nicht nur auf Japan.