In Sachen Marubeni America Corporation v. LBA Y.K., Az. 08-3282, stellte die amerikanische Zeugin auf die Grenzen des japanischen Beweisrechts ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied jedoch nach der lesenswerten Erörterung der Präzedenzfälle, dass das US-Gericht nicht daran gebunden ist.
Es darf gern auch etwas mehr sein. Natürlich muss das Gericht die amerikanischen Regeln beachten und Rücksicht auf die gesetzlichen Ziele nehmen. Es soll fremden Gerichten entgegen kommen, damit sich amerikanische Parteien notfalls auch vertrauensvoll an diese wenden können.
Auch für deutsche Parteien besitzt diese Begründung Bedeutung, weil das Gericht auf Civil Law-Rechtsordnungen im allgemeinen abstellt, nicht nur auf Japan.