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Freitag, den 19. Juni 2009

Beweise aus den USA beschaffen

 
.   Das Beweisverfahren vor den Bundesgerichten der USA erlaubt nach 28 USC §1782, für einen Prozess im Ausland Beweise in den USA zu sammeln. Den Prozess in den USA charaktisieren meist andere Verfahrens- einschließlich Beweisregeln als Verfahren vor Gerichten im Ausland. Wie sehr ist das Beweisverfahren in den USA durch die ausländischen Regeln eingeschränkt?

In Sachen Marubeni America Corporation v. LBA Y.K., Az. 08-3282, stellte die amerikanische Zeugin auf die Grenzen des japanischen Beweisrechts ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied jedoch nach der lesenswerten Erörterung der Präzedenzfälle, dass das US-Gericht nicht daran gebunden ist.

Es darf gern auch etwas mehr sein. Natürlich muss das Gericht die amerikanischen Regeln beachten und Rücksicht auf die gesetzlichen Ziele nehmen. Es soll fremden Gerichten entgegen kommen, damit sich amerikanische Parteien notfalls auch vertrauensvoll an diese wenden können.

Auch für deutsche Parteien besitzt diese Begründung Bedeutung, weil das Gericht auf Civil Law-Rechtsordnungen im allgemeinen abstellt, nicht nur auf Japan.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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