Schleichwerbung: Gefahr im Blog
CK • Washington. Schon vor zehn Jahren machte sich das US-Bundesverbraucherschutzamt FTC Gedanken um Werbung im Scroll, Spin, Pop und Blink-Umfeld des Internets. Nun will es den US-Verbraucher vor Schleichwerbung in Blogs schützen.
Auf 86 Seiten beschreibt es Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising, auf die sich am 21. Juni 2009 die Associated Press und in der Folge alle Medien stürzen: FTC plans to monitor blogs for claims, payments.
Das Guide-Dokument lädt die Öffentlichkeit ein, es bis zum 30. Januar 2009 zu kommentieren. Die Frist wurde verlängert. Die Hinweise der Öffentlichkeit sind einsehbar.
Die aktuelle Frage lautet, wie die Federal Trade Commission in Washington, DC die neuen Regeln durchsetzen wird. Wenn Opa im Blog seine neue Lederjacke schick findet, muss er dann neben sein Foto die Fundstelle der Rechtsvorschriften über amtliche Lederbezeichnungen setzen? Wohl nicht.
Der Blogger, dem das Reisebüro eine Kreuzfahrt mit dem Wunsch schenkt, doch bitte freundlich von ihr zu berichten, sollte hingegen das Geschenk nicht verheimlichen. Und wer sich 200 nette Worte mit $3.000 vergüten läßt, sollte auch den Gönner erwähnen, und nicht nur schleichwerbend.
Vorsichtshalber sei daher offen gelegt, dass der Verfasser seine Bücher zum amerikanischen Recht und Fachberichte in Zeitschriften oder im Internet nicht schlecht findet und für manches auch bezahlt wird, allerdings zu dürftig und vom German American Law Journal gar nicht.
Auf 86 Seiten beschreibt es Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising, auf die sich am 21. Juni 2009 die Associated Press und in der Folge alle Medien stürzen: FTC plans to monitor blogs for claims, payments.
Das Guide-Dokument lädt die Öffentlichkeit ein, es bis zum 30. Januar 2009 zu kommentieren. Die Frist wurde verlängert. Die Hinweise der Öffentlichkeit sind einsehbar.
Die aktuelle Frage lautet, wie die Federal Trade Commission in Washington, DC die neuen Regeln durchsetzen wird. Wenn Opa im Blog seine neue Lederjacke schick findet, muss er dann neben sein Foto die Fundstelle der Rechtsvorschriften über amtliche Lederbezeichnungen setzen? Wohl nicht.
Der Blogger, dem das Reisebüro eine Kreuzfahrt mit dem Wunsch schenkt, doch bitte freundlich von ihr zu berichten, sollte hingegen das Geschenk nicht verheimlichen. Und wer sich 200 nette Worte mit $3.000 vergüten läßt, sollte auch den Gönner erwähnen, und nicht nur schleichwerbend.
Vorsichtshalber sei daher offen gelegt, dass der Verfasser seine Bücher zum amerikanischen Recht und Fachberichte in Zeitschriften oder im Internet nicht schlecht findet und für manches auch bezahlt wird, allerdings zu dürftig und vom German American Law Journal gar nicht.