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Freitag, den 26. Juni 2009

Geklärt, aber es kommt darauf an  

.   Welches Verjährungsrecht gilt: Bundesrecht oder einzelstaatliches Recht? Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks klärt diese schwierige Frage, die es schon früher geklärt glaubte und von einem Inkassobüro anders als von der Schuldnerin interpretiert wird. Gelten also 180 Tage oder drei Jahre?

Im Fall TAG/ICIB Services, Inc. v. Sedeco Servicio de Descuentes en Compras et al., Az. 08-1654, zeigt die Begründung vom 26. Juni 2009 deutlich die Schwierigkeiten der Abgrenzung von Bundes- und einzelstaatlichem Recht, hier im Seerecht, auf.

Im Seerecht wird die Sache noch komplizierter als sonst, weil nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung als Laches mit einer ihr eigenen Vermutung zu prüfen ist. Die 180-Tage-Regel nach dem Recht von Puerto Rico gilt, entscheidet das Gericht, und die Verwirkungsvermutung wirkt gegen die Inkassofirma, weil sie dazu im Instanzgericht keine Ausführungen vortrug.

Das grundsätzliche Ergebnis zur Rechtsfrage hängt davon ab, ob das Schiff, das die Forderungen auslöste, aus dem Ausland den Hafen anlief oder aus dem Ausland nach Besuch eines anderen Hafens in den USA den Zielhafen ansteuerte, wo die Forderung entstand. Im letzteren Fall greift Bundesrecht.


Freitag, den 26. Juni 2009

Verjährung nach Zustellungsproblem  

AKL - Washington.   Die Verjährungfrist für Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlungen, Torts, endet in Puerto Rico nach einem Jahr. Das glaubten auch die Beklagten, als der Kläger mit seiner Suzuki-Maschine verunglückte, die Händler des Krades auf Schadensersatz verklagte und dann indirekt gegen den Hersteller vorging.

Nach Klagerücknahme wegen Verzögerung bei der Zustellung nach der Haager Übereinkunft verklagte er ein Jahr später den Hersteller. Die Klage wurde jedoch wegen mangelnder Klagezustellung abgewiesen. Auch bei seiner erneuten Klage, zwei Jahre später, kam es wegen Verjährung zur Klagabweisung.

In der Berufung entschied am 22. Juni 2009 das Bundesberufungsgericht für den ersten US-Bezirk in Orlando Rodriguez v. Suzuki Motors Corp., Az. 07-2662, auf eine Rückverweisung ans Instanzgericht.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit hob die Abweisung wegen der abgelaufenen Verjährungsfrist auf. Die Frist sei auf Grund der Solidarität unter den Beklagten gehemmt worden. Gleiches gelte auch, wenn seit 2002 die Klagen identisch blieben, erklärte das Gericht mit einer 28-seitigen Urteilsbegründung.


Freitag, den 26. Juni 2009

Kein Schutz für Schadsoftware  

.   Gründliche Würdigungen verdient das Urteil in Sachen Zango, Inc. v. Kaspersky Lab, Inc., Az. 07-35800, ebenso wie die Mindermeinung. Beide gewähren Anti-Malware-Programmen Immunität von der Haftung gegenüber Herstellern von Schadsoftware.

Immunität nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230, für Hersteller von Abwehrsoftware lautet das Ergebnis. Das Erbringen der Leistung, die Unterdrückung von Schadprogrammen, mag zwar deren Hersteller schädigen, doch gegen einen Schadensersatzerspruch sind Antiviren- und Antimalwarehersteller immun.

Die Details der Begründung vom Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in San Francisco vom 25. Juni 2009 werden noch länger Diskussionsstoff bieten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.