Internetradio: Gebührenrecht
CK • Washington. Um den letzten Cent - oder Bruchteile davon - feilschen Musikstudios, gewerbliche und gemeinnützige Internetradios und zwei konkurrierende Gebührensammler in Sachen Intercollegiate Broadcast System, Inc. et al. v. Copyright Royalty Board, Az. 07-1123, bei der Auslegung des Digital Performance Right in Sound Recordings Act, Pub. L. No. 104-39 von 1995 und des Digital Millennium Copyright Act von 1998.
SoundExchange will Royalty Logic als Sammler ausbooten und gewinnt. Die Internetsender wollen eine niedrigere Grundgebühr und gewinnen die Zurückverweisung zur Neubeurteilung.
Ansonsten bleibt es nach Anhörungen, die 13266 Seiten mit Wortprotokollen füllten, in diesem komplexen Verfahren bei der Entscheidung des Copyright Office vom 1. Mai 2007, 72 FR 24084, entschied am 10. Juli 2009 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in seiner lesenswerten, 40 Seiten langen Entscheidungsbegründung.
Wahrscheinlich bleibt Michael Robertson auch nach diesem Urteil bei seiner Einschätzung, dass das Internetradio in den USA keine Zukunft hat, wie er in dieser Woche darlegte. Wirtschaftlich ist es angesichts der Gebührensätze am Ende, meint er.
SoundExchange will Royalty Logic als Sammler ausbooten und gewinnt. Die Internetsender wollen eine niedrigere Grundgebühr und gewinnen die Zurückverweisung zur Neubeurteilung.
Ansonsten bleibt es nach Anhörungen, die 13266 Seiten mit Wortprotokollen füllten, in diesem komplexen Verfahren bei der Entscheidung des Copyright Office vom 1. Mai 2007, 72 FR 24084, entschied am 10. Juli 2009 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in seiner lesenswerten, 40 Seiten langen Entscheidungsbegründung.
Wahrscheinlich bleibt Michael Robertson auch nach diesem Urteil bei seiner Einschätzung, dass das Internetradio in den USA keine Zukunft hat, wie er in dieser Woche darlegte. Wirtschaftlich ist es angesichts der Gebührensätze am Ende, meint er.