Der Kläger macht in Sachen Fred Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, 2009 US Dist. Lexis 65133, als Nachlassverwalter Ansprüche aus einer Verurteilung des Erblassers wegen einer Fremdwährungsverletzung aus dem Jahre 1939 des Landgerichts Düsseldorfs geltend. Zur Strafvollstreckung wurde die Kunst- und Teppichsammlung des Erblassers versteigert. Das Landgericht hob sein Urteil im Jahre 1952 auf, und erklärte es für nichtig.
Der District Court for the Middle District of Tennessee sieht hier zwei Punkte, welche die Klage prozessual - auch bei unterstelltem richtigen Vortrag des Klägers - unzulässig und unbegründet erscheinen lassen. Grundsätzlich sieht 28 USC §1602 ff. vor, dass jeder ausländische Staat immun gegen die US-Gerichtsbarkeit ist, wenn keine kodifizierte Ausnahme greift. Der Kläger berief sich auf eine Ausnahme, 28 USC §1605(a)(2), welche die Immunität eines Staates für gewerbliche Tätigkeiten, welche Auswirkungen auf die USA haben, aufhebt.
Der Kläger erachtet die Versteigerung der auch in die USA verbrachten Kunstbesitztümer als gewerblich. Darin sah das Gericht keine gewerbliche Tätigkeit, da hierdurch sonst eine Ausuferung dieses Tatbestandsmerkmals gegeben wäre, welche nicht mit den Grundsätzen und Präzedenzfällen des Völkerrechts in Einklang zu bringen seien.