• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 04. Aug. 2009

Nazi-Enteignung vor US-Gericht  

AB - Washington.   Das Bundesgericht entschied am 28. Juli 2009, dass die US-Gerichtsbarkeit für Klagen wegen Nazi-Enteignungen nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, da der Foreign Sovereign Immunities Act die Beklagte schützt. Das Gericht stellte auch die Verjährung fest.

Der Kläger macht in Sachen Fred Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, 2009 US Dist. Lexis 65133, als Nachlassverwalter Ansprüche aus einer Verurteilung des Erblassers wegen einer Fremdwährungsverletzung aus dem Jahre 1939 des Landgerichts Düsseldorfs geltend. Zur Strafvollstreckung wurde die Kunst- und Teppichsammlung des Erblassers versteigert. Das Landgericht hob sein Urteil im Jahre 1952 auf, und erklärte es für nichtig.

Der District Court for the Middle District of Tennessee sieht hier zwei Punkte, welche die Klage prozessual - auch bei unterstelltem richtigen Vortrag des Klägers - unzulässig und unbegründet erscheinen lassen. Grundsätzlich sieht 28 USC §1602 ff. vor, dass jeder ausländische Staat immun gegen die US-Gerichtsbarkeit ist, wenn keine kodifizierte Ausnahme greift. Der Kläger berief sich auf eine Ausnahme, 28 USC §1605(a)(2), welche die Immunität eines Staates für gewerbliche Tätigkeiten, welche Auswirkungen auf die USA haben, aufhebt.

Der Kläger erachtet die Versteigerung der auch in die USA verbrachten Kunstbesitztümer als gewerblich. Darin sah das Gericht keine gewerbliche Tätigkeit, da hierdurch sonst eine Ausuferung dieses Tatbestandsmerkmals gegeben wäre, welche nicht mit den Grundsätzen und Präzedenzfällen des Völkerrechts in Einklang zu bringen seien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.