Im Jahre 2007 hatte ein Bundesgericht im Einzelstaat New York in County of Nassau v. Hotels.com, LP, 594 F. Supp. 2d 251 (EDNY 2007), entschieden, dass Städte und Gemeinden erst den einzelstaatlichen Verwaltungsverfahrensrechtsweg ausschöpfen müssen, bevor sie Internethändler vor den Bundesgerichten verklagen.
Gemeinden im Staat New York dürfen eine Steuer auf Hotelanmietungen erheben, die die Beklagte trifft. Die Steuer richtet sich nach dem vom Kunden für das Zimmer gezahlten Preis. Anbieter wie die Beklagte handeln günstige Direktverträge mit Hotels aus und vermieten Hotelzimmer teurer an Internetkunden weiter. Die Gemeinde Nassau beklagt, die dabei herangezogene Berechnungsgrundlage sei falsch. Gesetzliche Grundlage für die Steuer sei der höhere Endpreis, nicht der günstige Preis zwischen dem Anbieter und dem Hotel.
In den USA gibt es, vergleichbar mit dem deutschen Steuersystem, verschiedene staatliche Ebenen, die Steuern erheben dürfen. Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht, dass die District Courts des Bundes keine primäre Zuständigkeit für einzelstaatliche steuerrechtliche Fragen besitzen. Diese seien zunächst in den Verwaltungsverfahren der Staaten, Kreise und Städte zu lösen. Es verwies die Betroffenen auf die Ausschöpfung der vorgesehenen Rechtsmittel.
Er behauptet in seinem Recht auf Informationsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit nach der Due Process Clause der Bundesverfassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senatsrichtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senatjustizausschuss dazu verpflichtet gewesen.
Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundeshauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskostenbeihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.