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Mittwoch, den 12. Aug. 2009

Richter lässt Dampf ab  

.   Südlich von Washington wird es zwischen den Flüssen noch schwüler als in der Hauptstadt. Handelte der Richter menschlich, als er der Gerichts­beamtin die Luft aus dem Reifen ließ? Sie parkte nahe am Gerichtsgebäude, und er musste in der Hitze weiter laufen. Zwei Sheriffs beobach­teten ihn, und eine Straf­anzeige soll unterwegs sein, berichtet die Washington Post.


Mittwoch, den 12. Aug. 2009

Urteile vom 6. US-Bezirk  

Heute entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks diese Fälle:
  1. USA v. Johnson
  2. Isaac Rose v. Volvo Construction Equipment
  3. USA v. Eloy Osuna
  4. Brandy Andler v. Clear Channel Broadcasting, Inc
  5. Mohammed Huda v. Integon National Insurance Co
  6. Abinderbir Singh v. Eric H. Holder, Jr.
    Moussa Mballo v. Eric H. Holder, Jr.
Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit sitzt in Cincinnati und ist für die Staaten Michigan, Ohio, Kentucky und Tennessee zuständig.


Mittwoch, den 12. Aug. 2009

Steuer auf Internetumsatz  

LG - Washington.   In seiner Entscheidung County of Nassau v. Hotels.com, Az. 07-3919, zur Internet­umsatz­besteuerung beurteilte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks beim Berufungs­antrag des Kreises Nassau am 11. August 2009 Fragen der Sammelklageberechtigung von Kreisen und Gemeinden sowie der Rechts­wegerschöpfung im Steuer­verwaltungs­verfahren.

Im Jahre 2007 hatte ein Bundesgericht im Einzelstaat New York in County of Nassau v. Hotels.com, LP, 594 F. Supp. 2d 251 (EDNY 2007), entschieden, dass Städte und Gemeinden erst den einzel­staatlichen Verwaltungs­verfahrens­rechtsweg ausschöpfen müssen, bevor sie Internethändler vor den Bundes­gerichten verklagen.

Gemeinden im Staat New York dürfen eine Steuer auf Hotel­anmietungen erheben, die die Beklagte trifft. Die Steuer richtet sich nach dem vom Kunden für das Zimmer gezahlten Preis. Anbieter wie die Beklagte handeln günstige Direkt­verträge mit Hotels aus und vermieten Hotelzimmer teurer an Internet­kunden weiter. Die Gemeinde Nassau beklagt, die dabei herangezogene Berechnungs­grundlage sei falsch. Gesetz­liche Grundlage für die Steuer sei der höhere Endpreis, nicht der günstige Preis zwischen dem Anbieter und dem Hotel.

In den USA gibt es, vergleichbar mit dem deutschen Steuersystem, verschiedene staatliche Ebenen, die Steuern erheben dürfen. Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht, dass die District Courts des Bundes keine primäre Zustän­digkeit für einzel­staatliche steuer­rechtliche Fragen besitzen. Diese seien zunächst in den Verwaltungs­verfahren der Staaten, Kreise und Städte zu lösen. Es verwies die Betroffenen auf die Ausschöpfung der vorgese­henen Rechtsmittel.


Mittwoch, den 12. Aug. 2009

Verbotsklage gegen Richterbestätigung  

LG - Washington.   In der Sache Robert More v. Sergeant at Arms of the United States Senate et al., Az. 091487, vom 7. August 2009, verlangte der Kläger die Unter­lassung der Bestätigung der von Präsident Obama ernannten Sonja Sotomayor als Richterin des Obersten Bundes­gerichtshofs in Washington, DC, durch den Senat.

Er behauptet in seinem Recht auf Informations­freiheit und Rechts­staat­lichkeit nach der Due Process Clause der Bundesver­fassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senats­richtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senat­justiz­ausschuss dazu verpflichtet gewesen.

Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundes­hauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskosten­beihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grund­lage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.


Mittwoch, den 12. Aug. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.