Bestandteil des zugrundeliegenden Bundesgerichtsurteils war die Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten durch die Stadt Amsterdam in Höhe von einem Drittel der Vergleichssumme. Die Kläger bestritten die Angemessenheit des Erfolgshonorars und beriefen sich hierzu auf den Beratungsvertrag, der eine stundenweise, insgesamt höhere Vergütung vorsehe.
Das Gericht wies die Berufungsantrag ab, nachdem es die Entscheidung des District Court lediglich auf Ermessensfehlgebrauch geprüft hatte. In Zivilprozessen sei die Höhe der Anwaltskosten nur dann einem Maßstab unterworfen, wenn 42 USC §1988 angewendet wird, laut dem zur Übernahme von reasonable Anwaltskosten verpflichtet werden kann, sofern eine Partei eindeutig über die andere obsiegt.
Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen hätten, bei deren Vorliegen keine Partei über die andere obsiege. Damit habe es im Ermessen des Bundesgerichts gestanden, insbesondere die Höhe der Anwaltskosten festzulegen.