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Dienstag, den 18. Aug. 2009

Ausnahmen von der American Rule  

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied am 14. August 2009 in der Sache Thomas Damiano et al. v. City of Amsterdam et al., Az. 07-3871, dass Bundesgerichte im Falle eines Prozessvergleichs Anwaltskosten ihrem Ermessen nach festlegen können, sofern der Streit um die Anwaltskosten in Beziehung zum Hauptstreit steht.

Bestandteil des zugrundeliegenden Bundesgerichtsurteils war die Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten durch die Stadt Amsterdam in Höhe von einem Drittel der Vergleichssumme. Die Kläger bestritten die Angemessenheit des Erfolgshonorars und beriefen sich hierzu auf den Beratungsvertrag, der eine stundenweise, insgesamt höhere Vergütung vorsehe.

Das Gericht wies die Berufungsantrag ab, nachdem es die Entscheidung des District Court lediglich auf Ermessensfehlgebrauch geprüft hatte. In Zivilprozessen sei die Höhe der Anwaltskosten nur dann einem Maßstab unterworfen, wenn 42 USC §1988 angewendet wird, laut dem zur Übernahme von reasonable Anwaltskosten verpflichtet werden kann, sofern eine Partei eindeutig über die andere obsiegt.

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen hätten, bei deren Vorliegen keine Partei über die andere obsiege. Damit habe es im Ermessen des Bundesgerichts gestanden, insbesondere die Höhe der Anwaltskosten festzulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.