×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 24. Aug. 2009

Internetradiorecht 2

 
Original US-Recht auf Deutsch mobil: 21. August 2009   Neben der veröffentlichten Entscheidung gegen Muskvertriebsfirmen wegen Internetradioausstrahlungen, siehe German American Law Journal von heute, verkündet dasselbe Gericht in der Stadt New York eine zweite Entscheidung unter einem zweiten Aktenzeichen, doch in Bezug auf die selben Parteien, und zwar in unveröffentlichtem Format. Der Unterschied wird noch zu erarbeiten sein. Das unveröffentlichte Format bedeutet, dass die zweite Entscheidung in Arista Records, Inc. v. Launch Media, Inc. nicht als Präzedenzfall wirkt.



Foto erneut auf Kaffeepack: $15 Mio.

 
.   $15 Mio. sprachen die Geschworenen dem Kläger zu, der einem Kaffeehersteller gestattete, sein Bildnis auf Kaffeepackungen in Kanada zu nutzen, und es 15 Jahre später auch auf amerikanischen Packungen entdeckte.

Das Gericht erließ ein Urteil im Sinne des Verdikts der Jury. In den weiteren Instanzen halten die Gerichte die Single Publication Rule für anwendbar und erörtern die Fragen der Verjährung, Erkundigungspflicht und Hemmung.

Zuletzt entscheidet das Obergericht Kaliforniens in Russell Christoff v. Nestlé USA, Inc., Az. S155242, am 17. August 2009, dass auch die Frage der Wiederveröffentlichung im Instanzgericht zu prüfen ist.

Die Anspruchsgrundlagen, §3344 Civil Code, Appropriation of Likeness, Quantum Meruit, unjust Enrichment, entstammen dem einzelstaatlichen Recht, nicht dem bundesrechtlichen Copyright Act:
    Civil Code section 3344, subdivision (a), states, in pertinent part: "Any person who knowingly uses another's name, voice, signature, photograph, or likeness, in any manner, on or in products, merchandise, or goods, or for purposes of advertising or selling, or soliciting purchases of, products, merchandise, goods or services, without such person's prior consent … shall be liable for any damages sustained by the person or persons injured as a result thereof …" AaO Fn. 4.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER