CK • Washington.
Aus der Smartphone-Ausgabe v. 8.9.: Die Nazis hatten einen Picasso gestohlen; der Erbe des Enteigneten klagt im US-Gericht. Die Beklagten sind ein dritter Staat und seine Stiftung. Ist das Gericht zuständig?
In
Claude Cassirer v. Thyssen-Bornemisza Collection Foundation, Az. 06-56325, führt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA zunächst aus, dass die sachliche Zuständigkeit wegen der Enteignungsausnahme des
Foreign Sovereign Immunity Act nicht fehlt.
Auch wenn der beklagte Staat nicht die Enteignung vornahm, gilt die Ausnahme: Staatenimmunität greift nicht. Dann prüft das Gericht, ob beim FSIA möglicherweise eine für das
Alien Tort Statute entwickelte Ausnahme greift: Der Erschöpfungsgrundsatz.
Muss der Kläger seine behaupteten Ansprüche zunächst in Deutschland oder Spanien verfolgen, bevor er den Staat in den USA verklagen darf? Der
United States Court of Appeals for the Ninth Circuit greift am 8. September 2009 auf seine Rechtsprechung in
Siderman de Blake v. Republic of Argentina, 965 F.2d 699 (1992) and
Altmann v. Republic of Austria, 317 F.3d 954 (2002), zurück.
Er gibt dem Instanzgericht auf, den Fall zuerst begrenzt auf die
Exhaustion zu prüfen und möglicherweise ins Ausland zu verweisen. Greift der Grundsatz nicht, kann der Prozess in den USA weiter gehen. Die Mindermeinung weist vehement und dezidiert dieses
judge-made Law als unzulässig zurück.