1997 gab es noch nicht viele Webseiten, aber eine graphikintensive Webseite, die die Geduld und das Modem überstrapaziert, kann nicht unbedingt als Beweis dafür gelten, dass die behauptete Marken- und Urheberrechtsverletzerin von ihr wusste, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 16. September 2009 in Sachen Art Attacks Ink, LLC v. MGA Entertainment Inc., Az. 07-56110.
Das Gericht erörterte zudem das Merkmal der Bekanntheit aufgrund von Mindestumsätzen. Mit 2000 T-Shirts pro Jahr kann es kaum bewiesen werden. Wenn dann auch nicht belegt ist, dass die Hemden in der Öffentlichkeit zu sehen waren, dürfen die Geschworenen bei ihrer Subsumtion das Gegenteil annehmen.