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Freitag, den 09. Okt. 2009

Forum Non Conveniens und Montrealer Abkommen  

.   Verhindet die Anwendbarkeit des Montrealer Abkommens die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes zur Abwehr von Klagen gegen Ausländer vor US-Gerichten? Nein, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks am 8. September 2009 und bestätigte die untergerichtliche Entscheidung.

Mit ihr verwies das US-Gericht den Streit um einen Flugzeugabsturz auf der Strecke von Martinique nach Panama ans Inselgericht. Die Forum non conveniens Doctrine weist ausländischen Beklagten einen wichtigen Weg aus dem US-Gericht. Jedoch ist er nicht leicht zu finden. Eine Abweisung wegen Zuständigkeitsmangels ist ihm vorzuziehen, doch sollte man auch diesen Ausweg frühzeitig suchen.

Im elften Bezirk richtet er sich nach den Merkmalen, die der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit hier in Sachen Galbert v. West Caribbean Airways, Az. 07-15828, zitiert:
(i) that an adequate alternative forum is available, (ii) that relevant public and private interests weigh in favor of dismissal, and (iii) that the plaintiff can reinstate his suit in the alternative forum without undue inconvenience or prejudice. Pertinent private interests of the litigants include relative ease of access to evidence in the competing fora, availability of witnesses and compulsory process over them, the cost of obtaining evidence, and the enforceability of a judgment. Relevant public interests include the familiarity of the court(s) with the governing law, the interest of any foreign nation in having the dispute litigated in its own courts, and the value of having local controversies litigated locally. Liquidation Comm'n of Banco Intercontinental, S.A. v. Renta, 530 F.3d 1339, 1356-57 (11th Cir. 2008)


Freitag, den 09. Okt. 2009

Lissabon in Washington  

JB - Washington.   Die Auswirkungen des "Ja" der Iren zum Vertrag von Lissabon war am 7. Oktober 2009 das Thema einer Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Washington am 7. Oktober 2009. Unter dem Titel The Irish Referendum on the Lisbon Treaty 2009: Analysis of the Outcome erläuterte der Landesvorsitzende der FDP in Berlin, Markus Löning, seine Einschätzung, dass die Wirtschaftskrise, die Irland besonders hart getroffen habe, die Ursache für den Stimmungswandel der Iren seit der letzten Abstimmung gewesen sei. Außerdem werde die irische Zustimmung einen positiven Effekt auf die noch austehende Ratifizierung des Reformvertrages in Polen und Tschechien haben.

In diesem Zusammenhang führte er aus, dass der tschechische Präsident Vàclav Klaus nach der Zustimmung der Iren zugesagt habe, den Vertrag bis Ende des Jahres 2009 zu unterzeichen, wenn die beim Verfassungsgericht des Landes anhängige Klage positiv ausgehe, was aber allseits erwartet wird. Der polnische Präsident Lech Kaczynski, der bisher auch noch Vorbehalte gegen den Vertrag hatte, hat inzwischen seinen Widerstand ebenfalls aufgegeben und will den Vertrag nun am 11. Oktober 2009 unterschreiben. An die amerikanischen Zuhörer gerichtet sagte Löning, die Deutschen wollten keine längeren Diskussionen mehr über den Vertrag, sondern Ergebnisse.

In der anschließenden Diskussion beantworte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Fragen über die Auswirkungen des Lissabon-Vertrags auf die NATO, die Aufnahme möglicher weiterer Mitglieder in die EU und die Linien der deutschen Außenpolitik der künftigen deutschen Bundesregierung im Hinblick auf den Einsatz in Afghanistan und die Kontrolle der Finanzmärkte. Aus europäischer Sicht fiel auf, dass es für die amerikanischen Teilnehmer aus Politik und Verbänden nach eigenen Aussagen oft schwierig ist, aufgrund der bestehenden Unterschiede in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Linie der EU auszumachen und den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.