USAnwalt Horrorstory als Todesstrafurteil, nicht jugendfrei: Hammond v. Hall, 11th Cir, 4. Nov. 2009. http://rex.im/56I
Haftung wg. Schweigens im US-Börsenrecht: Walzer v. UAL Corp., 2nd Cir, 4. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Börsenrecht, J&E Rule: Heath v. Securities and Exchange Commission, 2nd Cir, 4. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Schiedsspruch nach FAA bestätigt: DMA v. Qwest, 10th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Stammes-, nicht Staatsimmunität: Memphis Biofuels, LLC v. Chickasaw Nation Industries, Inc, 6th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Urheber Musik SE, Bridgeport Music Inc v. UMG Recordings, 6th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Dem Forum Shopping mancher Kläger kann sich der Beklagte nämlich geschickt durch den im amerikanischen Rechtssystem existierenden Forum Non Conveniens-Einwand erwehren, der seit der Leitentscheidung des US-Supreme Court aus dem Jahre 1947 in Sachen Gulf Oil Corp. v. Gilbert anerkannt ist und durchaus häufig auch angewandt wird. Dabei bezeichnet sich das US-Gericht nach gründlicher Prüfung für zuständig und verweist die Parteien dennoch ins Ausland, weil der Fall engere Beziehungen zur dortigen Gerichtsbarkeit als zum US-Gerichtsbezirk besitzt.
Die Klägerin, der französische Medienkonzern Vivendi, streitet sich seit Jahren mit dem Deutsche Telekom-Konzern um die Übernahme der Anteile an dem polnischen Mobilfunkanbieter PTC. Vivendi wirft der Gegenseite dabei Diebstahl von 48 Prozent der Anteile an PTC vor. Das Bezirksgericht in Seattle im US-Bundesstaat Washington hatte die Klage Vivendis nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin versuche, weltweit Gerichte zuständig zu machen, um eine dem Unternehmen günstige Entscheidung zu erzielen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnte in der auf der Forum Non Conveniens-Doktrin basierenden Ausgangsentscheidung keinen offensichtlichen Ermessensfehler, clear Abuse of Discretion, erkennen, da ein alternativer Gerichtsstand mit größerer Sachnähe für die Klage existiere und das Ausgangsgericht auch keine ermessensfehlerhafte Abwägung des öffentlichen Interesses, über keine Klagen ohne ausreichenden US-Bezug zu entscheiden, zu Lasten der indivuduellen Interessen Vivendis, vor amerikanischen Gerichten Recht zu suchen, vorgenommen habe.
USAnwalt Prozessvergleich scheitert, unvollstreckbar: T Street Development, LLC v. Dereje & Dereje, DCDC, 3. Nov. 2009, http://rex.im/1WZH
Kampf um #Domainnamen im #Konkurs: Search Market Direct, Inc. v. Jubber, 10th Cir., 3. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Handelsvertreterausgleichsanspruch USA: Applied Medical Distribution v The Surgical Company, 9th Cir, 3 Nov 2009, www.ca9.uscourts.gov
Funkturmverwaltungsrecht USA: Omnipoint Holdings v. City of Cranston, 1st Cir, 3. Nov. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Teknowledge Corp. v. U.S.: Abschreibung, Software, Steuer, CAFC, 3. Nov. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Imation Corp. v. Koninklijke Philips Electronics N.V., CAFC, 3. Nov. 2009; Auslegung des Lizenzvertrages, www.cafc.uscourts.gov
Crane v. Poetic Products Ltd., 2nd Cir. 3.Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov: US- oder UK-Urheberrecht bei Verletzung anwendbar?
Fenstermaker v. Obama, 2nd Cir. 3.Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov, Aktivlegitimation zum Eintreten für Guantanamo-Häftlinge
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.