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Montag, den 16. Nov. 2009

Domainname und einzelstaatliche Marke

 
.   In den USA gibt es drei Arten von Marken: Die bundesrechtlich eingetragenen, die einzelstaatlichen eingetragenen und die Common Law-Marken. Wirkt das Bundesgesetz zum Schutz vor Domainnamensusurpierern, der Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act in 15 USC §1051, auch bei einzelstaatlich eingetragenen Marken?

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA prüfte diese wichtige Frage am 16. November 2009, weil der Markeninhaber gegen den Domaininhaber vorging und in Sachen David Lahoti v. Vericheck, Inc., Az. 08-35001, gegen den Inhaber des Domainnamens gewonnen hatte.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco hob das Urteil auf und wies das Untergericht zur Neubeurteilung an. Seine 22-seitige Urteilsbegründung ist leicht nachvollziehbar und verständlich formuliert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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