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Freitag, den 04. Dez. 2009

Das zweitbeste Ergebnis  

.   Der ausländische Beklagte, der womöglich an den Haaren vors US-Gericht gezogen wurde, ist auch mit dem zweitbesten Ergebnis im amerikanischen Prozess glücklich. Die erste Wahl ist die Klagabweisung, am besten im Frühstadium des Prozesses, bevor zu hohe Anwaltskosten angelaufen sind. Damit darf er nicht unbedingt rechnen. Daher sollte schon am Anfang der Verteidung auch das zweitbeste Ergebnis angeschielt werden:

Forum non conveniens - das zweitbeste Ergebnis. Im Ermessen des Gerichts liegt nämlich die einstweilige Verweisung des Prozesses ins Heimatgericht der Kläger oder Beklagten - dort, wo das anwendbare Recht gilt, wo die Gerichts- der Sachverhaltssprache entspricht oder wo Zeugen und Beweismittel zu finden sind. Verläufig kann bei beim FNC auch endgültig bedeuten. Wenn das Verfahren in ein rechtskräftiges Urteil einmündet, ist auch in den USA Schluss.

Dieses Ermessen üben die Richter in den US-Bundesberichten zögerlich aus. Am 2. Dezember 2009 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in Sachen In re Air Crash Near Peixoto De Azeveda, Brazil, on September 29, 2006, Az. 08-3823, wie es auf einen Flugunfall in Brasilien angewandt wird, der mit den USA nahezu nichts zu tun hat.

Dieses Urteil stellt wie andere Präzedenzentscheidungen in den USA eine Warnung für Kläger dar, leichtfertig ausländische Querelen vor US-Gerichte zu bringen. Auch für sie ist der Umweg über die USA ein teures Unterfangen, das zudem ihre Aussichten durch das Verstreichen von Verjährungsfristen in der heimatlichen Rechtsordnung gefährden kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.