×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 12. Dez. 2009

Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Von den Bundesgerichten der USA
Rochester Gas & Elec. Corp. v. GPU, Inc., Durchgriffshaftung, Corp. Governance, 2nd Cir., 10. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov

MCQUEEN v. WOODSTREAM CORPORATION, Patent für bessere Mausefalle geklaut, DCDC, 9. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im

MILESTONE TARANT, LLC et al v. MANHATTAN CONSTRUCTION CO., Erzwingung der Schiedsklausel, DCDC, 10. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im

GUANTANAMERA CIGAR CO. v. CORPORACION HABANOS, S.A., übertriebenes Beweisverfahren, DCDC, 10. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im



Welches Recht der USA gilt?

 
.   Da die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, stellen sich Konfliktsfälle, in denen wie im IPR das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Zwischen den Einzelstaaten und sonstigen Rechtsordnungen der USA haben die Gerichte einige Erfahrung mit Conflicts of Laws-Fragestellungen.

Doch welches Recht gilt, wenn es um das Wasser geht, das die USA umgibt, konkret die Meere außerhalb des Festlandsockels, über den sich der Bund bereits im Outer Continental Shelf Lands Act, 43 USC §1331, Gedanken gemacht hat, der aber nicht für das Vertragsrecht zuständig ist?

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA prüft diese Frage in Grand Isle Shipyard et al. v. Seacor Marine, LLC, Az. 07-31019. Für seinen Bezirk stellt es am 8. Dezember 2009 auf den Schwerpunkt der vertraglichen Leistungserbringung ab, an den die Subsumtionsfolgen geknüpft werden. Hier weist der Schwerpunkt nach Louisiana, nach dessen Recht dann die Wirksamkeit des Vertrags bewertet wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER