Die Debatte hangelt sich am Bericht eines Patentanwalts entlang, was die Sache komplizierter macht, denn manche Laien können Urheber- und Patentrecht nicht auseinander halten, so wie manche Rechtsanwälte auch vom Patentieren von Marken sprechen, denn Trademarks sind wieder ein anderes Thema.
Zum Glück hat niemand die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts angesprochen, das Trade Secret-Recht, sonst würde noch mehr Unfug nach dem Prinzip Weil nicht sein darf, was nicht sein kann in die Welt gesetzt.
Vor Ewigkeiten hatte der Verfasser mit einem Schaubild, Kochinke / Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, CR 1999, p. 195, erklärt, was Deeplinks und andere Verknüpfungen überhaupt sind. Technische Logik hilft dem Verständnis des Rechts nicht. Doch ob man das Gesetz nachvollziehen kann oder nicht, eins ist klar:
Die meisten Diskussionsteilnehmer können sich den amerikanischen Prozess wegen einer Verletzungsbehauptung nicht leisten. Unternehmen schlackern mit den Ohren, wenn sie vom Patentanwalt für Phase 1 eines Patentverletzungsprozesses ein Angebot von $750.000 erhalten. Im Markenrecht sind es oft $250.000 weniger, und eine prozessfördernde Marktstudie ist darin bereits enthalten.
Im Urheberrecht können es noch einmal $250.000 weniger sein - aber das ist immer noch ein dicker Brocken. Dass Google sich im Heimatbezirk eine Ausnahme für Thumbnails erstreiten kann, beweist lediglich: Quod licet Jovi, non licet bovi.