Er hatte im Gericht des District of Columbia Klage wegen falscher Cholesterinversprechen eines Herstellers erhoben und als Aktivlegitimation auf das örtliche Gesetz verwiesen, das jedermann bei Falschanpreisungen zur Klage auf Richtigstellung und Sühne berechtigt; District of Columbia Consumer Protection Procedures Act, DC Code §§28-3091, et seq.
Seine Aktivlegitimation greift in der Bundesgerichtsbarkeit jedoch nicht, solange der Vorwurf auf Schädigung der Öffentlichkeit, nicht des Verbandes, lautet. Zu Unrecht hatte daher das beklagte Unternehmen den Prozess aus der anderen Gerichtsbarkeit an die des Bundes verweisen lassen, s. National Consumers League v. General Mills, Inc., Az. 09-01881.
Das Gericht bestimmt zudem, dass ihm auch die von der Beklagten behauptete sachliche Zuständigkeit fehlen würde, weil die Klage einer Sammelklage entspricht, die das Bundesrecht an Bundesgerichte verweist.
Der United States District Court for the District of Columbia stellt nämlich fest, dass die Klage keine Sammelklage, sondern eine einfache Klage zum Vorteil der Öffentlichkeit bildet. Daher stellt sie eine Ausnahme vom Bundessammelklagegesetz Class Action Fairness Act, 28 USC §1332(d)(2), dar, entschied Richter Kennedy.