CK • Washington. Wenn der Skiplatzbetreiber in seinen Vertrag schreibt, dass der Besucher
all risks of skiing/riding trägt, gilt das auch, wenn der Kunde mit dem
Snowboard in das
Snowmobil der Anlage fährt und sich verletzt, entschied am 25. Januar 2010 das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks im Fall
Chris Robinette v. Aspen Skiing Company, L.L.C. , Az. 09-1223.
Die erst in der zweiten Instanz behauptete äußerst grobe Fahrlässigkeit,
Recklessness, bleibt wegen ihrer Verspätung unberücksichtigt.
Das Gericht stimmte mit dem Untergericht überein, dass die Klausel weder gegen den Ordre Public verstößt noch auslegungsbedürftig ist.