Haftung am Skiberg ausgeschlossen
CK • Washington. Wenn der Skiplatzbetreiber in seinen Vertrag schreibt, dass der Besucher all risks of skiing/riding trägt, gilt das auch, wenn der Kunde mit dem Snowboard in das Snowmobil der Anlage fährt und sich verletzt, entschied am 25. Januar 2010 das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks im Fall Chris Robinette v. Aspen Skiing Company, L.L.C. , Az. 09-1223.
Die erst in der zweiten Instanz behauptete äußerst grobe Fahrlässigkeit, Recklessness, bleibt wegen ihrer Verspätung unberücksichtigt.
Das Gericht stimmte mit dem Untergericht überein, dass die Klausel weder gegen den Ordre Public verstößt noch auslegungsbedürftig ist.
Die erst in der zweiten Instanz behauptete äußerst grobe Fahrlässigkeit, Recklessness, bleibt wegen ihrer Verspätung unberücksichtigt.
Das Gericht stimmte mit dem Untergericht überein, dass die Klausel weder gegen den Ordre Public verstößt noch auslegungsbedürftig ist.