• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 01. Febr. 2010

Lizenz­kündigung nach welchem Recht?  

.   Selbst wenn das Urheberrechtsgesetz vorschreibt, dass die Lizenzeinräumung und ihre Kündigung durch den Schöpfer oder seine Erben schriftlich erfolgen müssen, gilt das Schriftformerfordernis des Copyright Act des Bundes nicht für die sonstige Kündigung.

Diese richtet sich wie alle Fragen des vom Bund ungeregelten Vertragsrechts nach einzelstaatlichem Recht, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks im Prozess zwischen Latin American Music Company et al. v. American Society of Composers, Autors and Publishers, Az. 08-1498.

Die Urteilsbegründung des United States Court of Appeals for the First Circuit vom 29. Januar 2010 erläutert die Schnittstellen des Bundes- und einzelstaatlichen Rechts in den USA anhand der revidierten Übertragung einer Exklusivlizenz für das Musikwerk Caballo Veijo.

Im Spannungsfeld der Rechtsordnungen des US-Bundes und der Einzelstaaten fällt dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Patente und die nahezu ausschließliche für Urheberrechte zu, während das Markenrecht konkurrierend bei Bund und Staaten liegt und die durch NDAs und Geheimhaltung geschützten Trade Secrets ganz bei den Staaten; s. Lehrgang IP-Recht USA.

Verträge hingegen richten sich fast immer nach dem Recht der einzelnen Staaten, wenn der Bund nicht wie beispielsweise beim Verbraucherschutz noch ein Wörtchen mitredet oder im Rahmen seines Beschaffungswesens Griffel oder Panzer einkauft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.