Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den zweiten US-Bundesbezirks in der Sache Nichole McDaniel et al. v. County of Schenectady et al., Az. 07-5580-cv, vom 16. Februar 2010, weist die Berufung der Klägerin und deren Anwälte gegen den vom District Court festgesetzten Betrag für die von der Beklagten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zurück.
Die Klägerin war für sich und stellvertretend für andere Betroffene im Wege einer Sammelklage gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte im Bezirksgefängnis durch entwürdigende Behandlungsmethoden, strip-searching, vorgegangen. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten, für alle Betroffenen einen Entschädigungsfonds in Höhe von 2,5 Millionen Dollar einzurichten.
An Anwaltskosten und Auslagen sprach das erstinstanzliche Bundesgericht der Klägerin 461.000 Dollar zu, wobei es zur Berechnung die sog. Lodestar-Methode anwandte. Dabei werden die von den Anwälten für die Bearbeitung benötigten Stunden mit einem vom Gericht festgesetzten Stundensatz multipliziert und abhängig von Umfang und Schwierigkeit des Falles um einen weiteren Faktor erhöht oder ermäßigt. Für eine Erhöhung sah das Ausgangsericht jedoch keinen Anlass, da die Rechtslage eindeutig und ein Obsiegen wahrscheinlich war. Außerdem konnten die Anwälte der Klägerin die Vorarbeiten in mehreren von ihnen geführten, gleichgelagerten Rechtsstreiten nutzen. Die Klägervertreter hingegen wollten ihre Kosten lieber auf der Basis der für sie einträglicheren Percentage of Fund-Methode abrechnen, nach der sich das Honorar nach einem vom Gericht bestimmten Prozentteil an der erstrittenen Gesamtsumme berechnet. Den Anwälten schwebten dabei 26% vor.
Das Berufungsgericht setzte sich in seiner Entscheidung ausgiebig mit den Vor- und Nachteilen der beiden Berechnungsmethoden auseinander und überprüfte die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf Ermessensfehler, Abuse of Discretion. Diese können eine fehlerhafte Gesetzesanwendung, die Annahme offensichtlich falscher Tatsachen oder ein unzulässiges Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung sein. Der Second Circuit konnte jedoch keine Ermessensfehler feststellen. Weder sei die Percentage of Fund-Methode, wie von der Klägerin behauptet, die vom Gericht primär heranzuziehende Berechnungsmethode noch sei die unterlassene Erhöhung des auf Stundenbasis berechneten Honorars ermessensfehlerhaft, da die Arbeitserleichterung der Anwälte durch die in ähnlichen Prozessen bereits geleisteten Vorarbeiten bei der Vergütungsberechnung einbezogen werden dürfe.