In Sachen Cole v. Homier Distributing Company, Az. 09-1725, gab es zwischen den Unternehmen Spannungen, als der Vertrieb von Maschinen über den vereinbarten Laden- und Subunternehmerverkauf hinaus auf Handelsplattformen im Internet ausgedehnt wurde, wofür der Vertriebsvertrag keine Vorkehrungen traf. Dann traten ungüstige Marktentwicklungen hinzu.
Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten US-Bezirks vom 29. März 2010 verzeichnet und erörtert auf lesenswerte Weise die Ansprüche, mit denen ein Hersteller bei der Beendung eines Vertriebsvertrages rechnen muss.
§89(b) HGB gilt in den USA weder direkt noch analog, also lauten die Forderungen auf Entschädigung aus Franchiserecht, wegen Vertragsverletzung, wegen des rechtswidrigen Eingriffs in Vertragsbeziehungen und Geschäftsaussichten oder aufgrund einer fiktiven Kündigung.
Dem Schrecken ohne Ende bleiben die Parteien in diesem Fall noch länger ausgesetzt, denn der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit sendet den Fall nach der Klärung von Rechtsfragen wieder an das Ausgangsgericht. Der US-Prozess ist für seine Langwierigkeit, Unvorhersehbarkeit und hohen Kosten bekannt. Ein Ende mit Schrecken nach dem HGB ist ihm vorzuziehen.