Das Gericht sendet bei Verfügungen, Beschlüssen, Urteilen und eingehenden Schriftsätzen eine EMailnachricht an die Parteien. Ein Virus verhinderte den Empfang der EMail beim Klägeranwalt.
Als der Virus beseitigt war, lief die Anmeldung des Domainnamens der Kanzlei in North Carolina aus, was die Zustellung von EMail scheitern ließ. Nachdem der Domainname wieder angemeldet war, erschien er auf schwarzen Listen, vermutlich weil der Name unter der Virenlast mit Spam assoziiert wurde. Die gerichtlichen Benachrichtigungen erreichten den Anwalt deshalb immer noch nicht.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks beschloss trotz dieser Umstände am 26. März 2010 mehrheitlich, den Wiedereinsetzungsantrag nach den Bundesprozessregeln 59 und 60 FRCP abzuweisen. Aufgrund des schon vor den EMailproblemen bekannten Terminkalenders für diesen Prozess musste der Anwalt mit weiteren Beschlüssen, Schriftsätzen und Fristverfügungen rechnen.
Der Anwalt habe absichtlich den Kopf in den Sand gesteckt. Ihm wäre die Einsicht in die Gerichtsakte oder eine Rückfrage bei der Gegenseite möglich und zumutbar gewesen, als er die Schwierigkeiten mit dem Empfang von EMail erkannte. Die Mindermeinung sieht die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen als erfüllt an.