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Mittwoch, den 14. April 2010

USA: Herausgabe des Domainnamens  

.   Wer das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch liest, weiß, dass man kaum vom amerikanischen Recht als einer Rechtsordnung sprechen kann, sondern von einem Sammelsurium mit mehr als 55 Rechtsordnungen des Bundes, der Einzelstaaten und sonstiger Territorien mit eigenem Recht.

Domainnamen werden beispielsweise ganz unterschiedliche Rechtsqualitäten in Virginia und in Kalifornien zugesprochen. In Virginia folgt das Recht auf den Domainnamen aus einem Vertrag mit dem Registrar, während kalifornisches Recht von einem Sachenrecht ausgeht, das Qualitäten geistigen Eigentums enthält.

Diese Unterschiede spielten im Domainstreit CRS Recovery, Inc. v. John Laxton, Az. 08-17306, eine bedeutsame Rolle, den das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 6. April 2010 teilweise entschied. Die Urteilsbegründung erläutert detailliert den Weg der Domain rl.com vom ursprünglichen Inhaber über Dritte zu einem gutgläubigen Erwerber.

Je nachdem, welches Recht anwendbar ist, kann eine Klage auf Herausgabe nach Unterschlagungsgrundsätzen erfolgreich sein. Das Urteil erörtert daher vornehmlich die Frage des anwendbaren inneramerikanischen Rechts. Es hält bei den vorliegenden Tatsachen das Recht von Kalifornien für anwendbar.

Bei Streitigkeiten über den Verlust eines Domainnamens ist diese Entscheidung in Zukunft zu berücksichtigen. Sie legt die anwendbaren rechtlichen Spielregeln für Domain Names dar. Das Untergericht muss sie nun auf die Tatsachen anwenden.


Mittwoch, den 14. April 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.