Domainnamen werden beispielsweise ganz unterschiedliche Rechtsqualitäten in Virginia und in Kalifornien zugesprochen. In Virginia folgt das Recht auf den Domainnamen aus einem Vertrag mit dem Registrar, während kalifornisches Recht von einem Sachenrecht ausgeht, das Qualitäten geistigen Eigentums enthält.
Diese Unterschiede spielten im Domainstreit CRS Recovery, Inc. v. John Laxton, Az. 08-17306, eine bedeutsame Rolle, den das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 6. April 2010 teilweise entschied. Die Urteilsbegründung erläutert detailliert den Weg der Domain rl.com vom ursprünglichen Inhaber über Dritte zu einem gutgläubigen Erwerber.
Je nachdem, welches Recht anwendbar ist, kann eine Klage auf Herausgabe nach Unterschlagungsgrundsätzen erfolgreich sein. Das Urteil erörtert daher vornehmlich die Frage des anwendbaren inneramerikanischen Rechts. Es hält bei den vorliegenden Tatsachen das Recht von Kalifornien für anwendbar.
Bei Streitigkeiten über den Verlust eines Domainnamens ist diese Entscheidung in Zukunft zu berücksichtigen. Sie legt die anwendbaren rechtlichen Spielregeln für Domain Names dar. Das Untergericht muss sie nun auf die Tatsachen anwenden.