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Mittwoch, den 26. Mai 2010

Richter verknackt EMail-Anstifter

 
.   Ein Radiosprecher wird verurteilt und lässt seine Zuhörer den Richter per EMail mit Spamnachrichten zumüllen. Der Richter verurteilte den Radiosprecher dann wegen strafbarer Missachtung des Gerichts, criminal Contempt of Court, und sprach später eine Haftstrafe von dreißig Tagen aus.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago hob die Verurteilung auf. 300 Spammails können zwar das Gerichtswesen beeinträchtigen, doch fallen sie nicht unter die klassische Missachtung des Gerichts, die im Gerichtssaal stattfindet.

Das lesenswerte Urteil vom 20. Mai 2010 erging im Fall Federal Trade Commission v. Kevin Trudeau, Az. 10-1383. Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit lies die Möglichkeit der Strafverfolgung nach anderen Bestimmungen offen.



Verwässerung und ihre Gefahr

 
.   Eine Verwässerungsgefahr reicht nicht zur Anfechtung einer Marke - man muss den Erfolg beweisen, entschied der Oberste Bundesgerichtshof. Dann griff der Kongress ein und ließ die Verwässerungsgefahr im US-Bundesmarkenrecht ausreichen.

Dieser Grundsatz greift heute jedenfalls dann, wenn sich eine neue Marke an eine existierende, berühmte Marke anhängt und sexuelle Assoziationen provoziert, die die erste Marke schädigen können, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 19. Mai 2010.

Im Fall V Secret Catalogue, Inc. et al. v. Victor Moseley et al., Az. 08-5793, erklärte es, dass die neue gesetzliche Regelung des US-Markenrechts eine Vermutung schafft, die der Inhaber der jüngeren Marke durch Beweise entkräften darf. Diese waren in diesem seit 15 Jahren schwelenden Prozess jedoch nicht angeboten worden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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