Vor dem Bundesbundesgericht des zweiten Bezirks stand am 3. Juni 2010 im Fall Cynthia Hines et al. v. Overstock.com, Inc., Az. 09-4201, zur Prüfung an, ob die Kaufbedingungen aus der Webseite der Lieferantin Vertragsinhalt wurden. Genau geht es zunächst um die Frage der Schiedsklausel in diesen Bedingungen. Später wird die Behauptung der Klägerin zu prüfen sein, ob die Rücknahmegebühr gegen das Recht von New York und Common Law verstößt.
Der Beklagten obliegt der Nachweis der vereinbarten Geschäftbedingungen, erklärte das Gericht in New York, und zwar lediglich der Existenz der Vereinbarung, nicht ihrer Wirksamkeit.
Die Internetanbieterin hatte dazu auf die Terms and Conditions der Webseite verwiesen, die die Schiedsklausel enthalten. Zudem hatte Overstock vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besuch der Webseite angenommen werden: Entering the Site will constitute your acceptance of these Terms and Conditions, aaO 4. Dem Gericht reichte dieser Nachweis nicht, denn die Lieferantin belegte nicht, dass die Kundin die Bedingungen kannte oder sie lesen konnte, bevor sie sie durch den Besuch der Webseite annehmen sollte.
Nach dem auf diesen Fall anwendbaren Recht der US-Staaten muss die Annahme erkennbar gemacht worden sein, damit ersichtlich ist, dass die Parteien ein Einvernehmen über die wesentlichen Geschäftsbedingungen erzielt haben, bestimmte das Gericht. Beispielsweise kann dazu im Internet eine I Agree-Schaltfläche dienen. Annahme durch Besuch allein reicht hingegen nicht.
Damit fehlt der Nachweis, dass die AGB und somit die Schiedsklausel für den Internetkauf mit der Bestellung über die Webseite angenommen wurden. Der Prozess wird daher im Gericht, nicht dem Schiedsgericht fortgesetzt.