Verteidigen braucht man sich dann meist noch nicht. Dazu ist die ordentliche Zustellung notwendig. Sie richtet sich bei Klagen vor Bundesgerichten nach den Federal Rules of Civil Procedure. Und sie muss einwandfrei sein.
Am 7. Juni 2010 prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt der USA, der United States District Court for the District of Columbia, die Voraussetzung für den Erlass eines beantragten Versäumnisurteil im Fall Chaim Kaplan v. Hezbollah et al., Az. 09-646. Der Kläger hatte die Zustellung im Libanon per Kurier versucht und konnte auch einen Lieferschein vorlegen. Eine Verteidungsanzeige hatte die Hisbollah nicht eingereicht.
Das Gericht hielt diesen Versuch der Parteizustellung jedoch für unzureichend und prüfte die Zustellungsoptionen im internationalen Zusammenhang im Rahmen seiner detaillierten Begründung.
Von den zulässigen Wegen der Zustellung hielt es schließlich die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Rule 4(f)(3) FRCP in drei libanesischen Zeitungen für angezeigt. In Sonderfällen kann auch die Zustellung per EMail angezeigt sein, erklärte es.
Diese Option war bei der ersten Berichterstattung des Verfassers Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht im Recht der Internationalen Wirtschaft 1982, 162, noch nicht anerkannt. Damals beherrschte kaum jemand den EMailverkehr. Auch der Verfasser musste noch zwei Jahre auf ein eigenes Konto warten.
Bis dahin war als Zustellungsalternative eher an ein stilles Telegramm oder ein ratterndes Telex zu denken.