Die Kernfrage lautet, ob die Gelder der Beklagten im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs nach der Rule B pfändbar sind. Die Rule B erlaubt Pfändungen von Sachvermögen sowie immateriellen Vermögenswerten eines Beklagten. Hierbei hat der Fall Jaldhi, der entgegen der Ansicht der Klägerin Rückwirkungsfunktion habe, ergeben, dass für die Frage des Eigentums einzelstaatliches, nicht Bundesrecht maßgeblich ist.
Das Recht des Staates New York bestimmt, dass Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs auch nur im temporären Besitz einer Mittelsbank befinden, weder im Eigentum des Auftraggebers noch des Begünstigten stehen. Dies hat in Ermangelung des Eigentums der Beklagten die Nichtanwendbarkeit der Rule B und die Unzulässigkeit der Pfändung zur Folge. So urteilte das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 12. August 2010 im Fall Scanshot Shipping Services GmbH v. Metales Tracomex LTDA, Az. 09-5280.
Die Veranlassung des elektronischen Zahlungsverkehrs durch die Bank des Auftraggebers führt dazu, dass die Gelder nicht mehr im Eigentum des Auftraggebers stehen. Die Geldmittel gehen erst mit der Annahme des Zahlungsauftrags durch die Bank des Begünstigten in dessen Eigentum über. Bis dahin sind sie lediglich eine Art Schulden zwischen den drei involvierten Banken.
Dieses Urteil ist das jüngste in einer Kette von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit von Geldern auseinandersetzt, die nur für eine Millisekunde die USA und konkret den zweiten Bundesberufungsbereich berühren. Das Gericht hätte eine drastische Kehrtwendung von einer langjährigen Spruchpraxis vollzogen, die die Gerichtsbarkeit der USA als gegeben ansah.