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Montag, den 23. Aug. 2010

BGH: Macht's wie die Amis!  

.   Die Amerikaner usurpieren die Gerichtsbarkeit. Kein Quartal verstreicht ohne Kommentare dieser Art von deutschen Professoren, Verbänden, Journalisten oder Politikern. Deutsche Unternehmen werden vor US-Gerichte gezerrt, obwohl der Prozess nach Deutschland gehört. Einmal sind die Long Arm Statutes schuld, ein anderes Mal die Arroganz der amerikanischen Gerichtsbarkeit.

Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.

Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.

Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.