Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.
Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.
Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.